Rz. 17

Für die Entscheidung über die Gewährung von PKH ist in erster Linie das anzusetzende Einkommen gem. § 115 Abs. 1 ZPO maßgeblich, da sonstiges Vermögen gem. § 115 Abs. 3 ZPO nur anzusetzen ist, soweit dies in Anlehnung an § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zumutbar ist.

 

Rz. 18

Die Partei hat daher einzusetzen:

ihr Einkommen, § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie
soweit zumutbar, ihr Vermögen, § 115 Abs. 3 ZPO.
 

Rz. 19

Gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dies sind insbesondere z.B.:

Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit,
Renten aller Art,
Arbeitslosengeld,
Arbeitslosengeld II – Hartz IV,
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
erhaltene Unterhaltsleistungen,
Krankengeld.

Ob Kindergeld z.B. ebenfalls als Einkommen zählt, wird unterschiedlich von der Rechtsprechung betrachtet.

 

Rz. 20

Nicht als Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO gelten z.B.:

Leistungen aus der Pflegeversicherung (§ 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI)
Leistungen für Kindererziehung (§§ 294, 299 SGB VI)
Erziehungsgeld und Elterngeld bis zu Höhe von monatlich 300,00 EUR (§ 10 Abs. 2 BEEG).
 

Rz. 21

Berücksichtigungsfähig ist dabei allein das Einkommen der antragstellenden Partei, nicht das Familieneinkommen. Soweit ein minderjähriger Antragsteller der gesetzlichen Vertretung bedarf, kommt es nur auf sein Einkommen, nicht das des gesetzlichen Vertreters an; allerdings kann ein etwaiger Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss im Rahmen des notwendigen Einsatzes von Vermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO eine Rolle spielen.

 

Rz. 22

Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ist zunächst vom Bruttoeinkommen auszugehen; wobei auch Vergütungen für

Überstunden,
gezahlte Zuschläge,
Sonntags- und Feiertagsarbeitszuschläge sowie
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld anteilig

zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 23

Bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist vom Gewinn auszugehen, der durch eine Einnahmen- Überschussrechnung für das Vorjahr belegt wird. Hinweis: Insbesondere bei selbstständig tätigen Antragstellern ist zu berücksichtigen, dass der zunächst ermittelte Gewinn sich durch mögliche Abschreibungen oder nicht aufgelöste Ansparrücklagen nachträglich erhöhen kann.

 

Rz. 24

Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sind anzugeben; notwendige Ausgaben abzusetzen. Eigenes Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners wird dem Einkommen der rechtsuchenden Partei nicht hinzugerechnet.

 

Rz. 25

Vom Bruttoeinkommen werden zunächst Steuern, Vorsorgeaufwendungen (z.B. Sozialversicherung, angemessene private Versicherungen) und Werbungskosten sowie Fahrtkosten abgezogen. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO sind vom Einkommen die nachfolgenden Belastungen abzusetzen:

 

Rz. 26

Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO:

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung;
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten;
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben;
das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 S. 4 SGB IX = Leistungen für behinderte Menschen, die in Behindertenwerkstätten beschäftigt sind.
Die auf das Einkommen entrichteten Steuern (Einkommens-, Lohn- u. Kirchensteuer, § 82 Abs. 2 SGB XII); Umsatz- und Erbschaftssteuer werden nicht abgesetzt, da sie nicht "auf das Einkommen entrichtet" werden.
 

Rz. 27

Nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO und § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a) und 2 b) ZPO:

Sodann ist der Freibetrag abzusetzen, der sich aus der jeweils geltenden Prozesskostenhilfebekanntmachung ergibt. Die aktuellen PKHB (Stand: 1.1.2019[1]) sehen dabei folgende Freibeträge vor:

Freibetrag in Höhe von 491,00 EUR für die Partei selbst;
Freibetrag in Höhe von 491,00 EUR für den Ehegatten/Lebenspartner, wobei dieser Freibetrag nur Berücksichtigung findet, soweit nicht eigenes Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners besteht;

altersabhängiger Freibetrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von

392,00 EUR für erwachsene unterhaltsberechtigte Kinder,
372,00 EUR für Jugendliche von 15 bis 18,
345,00 EUR für Kinder von 7 bis 14 sowie
282,00 EUR für Kinder bis 6 Jahre;
auch diese Freibeträge wären bei eigenen Einkommen des Kindes in der entsprechenden Höhe zu mindern;
Freibetrag in Höhe von 223,00 EUR, sofern die Partei Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt.

Maßgebend ist der Betrag, der im Zeitpunkt der Bewilligung der PKH gilt (§ 115 Abs. 1 S. 4 ZPO).

 

Rz. 28

Nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO: die Kosten der Unterkunft und Heizung.

 

Rz. 29

Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO: Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des...

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