Rz. 124
Von der Entscheidung über die Gewährung der Beratungshilfe, die im Regelfall wie zuvor dargelegt durch das jeweilige Amtsgericht erfolgt, ist die tatsächliche Durchführung der Beratungshilfe zu unterscheiden. Die Durchführung der Beratungshilfe obliegt gem. § 3 Abs. 1 BerHG den Beratungspersonen. Neben Anwälten dürfen auch Rentenberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und andere die Beratungshilfe übernehmen, vgl. dazu § 3 Abs. 1 BerHG. Die Amtsgerichte selbst (durch Rechtspfleger) können die Beratungshilfe in einfach gelagerten Fällen gewähren, d.h. wenn dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Hilfsmöglichkeiten oder die Aufnahme eines Antrags oder eine Erklärung entsprochen werden kann (§ 3 Abs. 2 BerHG). Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vorliegen, die Gerichte hiernach aber die Beratungshilfe nicht selbst leisten, stellen sie dem Ratsuchenden einen so genannten Berechtigungsschein aus, mit dem dieser sich dann an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden kann, der die Beratungshilfe vornimmt (§ 6 Abs. 1 BerHG). In dem Berechtigungsschein ist die Angelegenheit, für die Beratungshilfe zu erteilen ist, genau zu bezeichnen. Die Beratungshilfe durch Rechtsanwälte erfolgt zumeist in deren Kanzleiräumlichkeiten. In einigen Großstädten existieren aber auch eigene hierfür von der Rechtsanwaltskammer in Absprache mit der Landesjustizverwaltung eingerichtete Beratungsstellen, in deren Räumlichkeiten die Rechtsanwälte des Kammerbezirks nach dem Rotationsprinzip jeweils die Beratungshilfe gewähren. Jeder Rechtsanwalt im Kammerbezirk ist dabei grundsätzlich verpflichtet, auch für die Beratungshilfe zur Verfügung zu stehen; er kann sie nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen (§ 49a BRAO).
Rz. 125
Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft (§ 7 BerHG).
Rz. 126
Muster: Berechtigungsschein gem. § 6 Abs. 1 BerHG