Rz. 143

Gegenüber dem Ratsuchenden steht dem die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 EUR nach Nr. 2500 VV RVG zu, wobei der Rechtsanwalt befugt ist, diesen Betrag dem Ratsuchenden zu erlassen. Die 15,00 EUR sind eine Festgebühr, Auslagenersatz und Umsatzsteuer dürfen vom Rechtsanwalt nicht verlangt werden (vgl. dazu die Anmerkung zu Nr. 2500 VV RVG). Steuerlich ist diese Festgebühr jedoch als "Erlös" zu behandeln, d.h., dass der Anwalt aus dem Betrag von 15,00 EUR die Umsatzsteuer herausrechnen muss. Bei dem heutigen Steuersatz von 19 % bleiben dem Anwalt so 12,61 EUR netto. Die vom Ratsuchenden selbst nach Nr. 2500 VV RVG an den Rechtsanwalt zu zahlenden 15,00 EUR muss sich der Rechtsanwalt hingegen nicht auf seine Gebühren nach den Nrn. 2501 bis 2508 VV RVG anrechnen lassen.

 

Hinweis:

Wenn man 19 % Umsatzsteuer aus dem Betrag von 15,00 EUR herausrechnet, wird man feststellen, dass sich dies nicht ganz genau mit 15,00 EUR machen lässt. Entweder es ergibt sich ein Betrag von 14,99 EUR (= netto 12,60 EUR) oder aber 15,01 EUR (12,61 EUR). Da hat der Gesetzgeber wohl nicht ganz mitgedacht. Da man vom Mandanten nicht mehr als 15,00 EUR verlangen darf, "verzichten" Kanzleien i.d.R. auf 0,01 EUR und verlangen nur 14,99 EUR.

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