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Die Auslagen bekommt der Rechtsanwalt nur nach Maßgabe von § 46 RVG erstattet. Danach werden nur erforderliche Auslagen erstattet. Auslagen, insbesondere Reisekosten, die nicht zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren, werden nicht vergütet. Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Anwalts aber vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist die Feststellung für das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG bindend, § 46 Abs. 2 S. 1 RVG.

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