Rz. 145
Sofern der Rechtsanwalt Beratungshilfe leistet und soweit er keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Gegner hat (siehe zuvor Rdn 144), kann er bei dem zuständigen Gericht unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Vordrucks (siehe unten) die Festsetzung der ihm gem. Teil 2 Abschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses RVG zustehenden Gebühren und Auslagen für die gewährte Beratungshilfe beantragen. Dem Rechtsanwalt stehen für die Beratungshilfe folgende Gebühren zu:
(1) Beratungsgebühr
Rz. 146
Die Beratungsgebühr entsteht nach Nr. 2501 VV RVG für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und beträgt 35,00 EUR. Sie ist nach Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2501 VV RVG auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.
Beispiel:
Mandantin Huber lässt sich von RA Müller hinsichtlich Ehegattenunterhalts beraten. Ihr wurde antragsgemäß Beratungshilfe bewilligt.
Abrechnung mit der Staatskasse:
Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV RVG |
35,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
7,00 EUR |
Zwischensumme |
42,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
7,98 EUR |
Summe |
49,98 EUR |
Abrechnung mit Mandant:
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV RVG |
12,61 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
2,39 EUR |
Summe |
15,00 EUR |
Auslagenpauschale kann nur abgerechnet werden, soweit Auslagen auch angefallen sind, z.B. Rückruf des Anwalts wg. Besprechungstermin oder ähnliches.
(2) Geschäftsgebühr
Rz. 147
Als Geschäftsgebühr im Wege der Beratungshilfe entsteht eine Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 85,00 EUR.
Diese Geschäftsgebühr ist auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen, vgl. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG.
Beispiel:
Mandantin Müller lässt sich von RA Schmitz außergerichtlich vertreten. Ihr wurde antragsgemäß Beratungshilfe bewilligt.
Abrechnung mit der Staatskasse:
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG |
85,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
17,00 EUR |
Zwischensumme |
102,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
19,38 EUR |
Summe |
121,38 EUR |
Abrechnung mit Mandant:
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV RVG |
12,61 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
2,39 EUR |
Summe |
15,00 EUR |
Rz. 148
Muster: Antrag auf Vergütungsfestsetzung in Beratungshilfesachen
(Mit freundlicher Abdruckgenehmigung der Hans Soldan GmbH, Dienste für Anwälte, Bocholder Str. 259, 45356 Essen)
(3) Einigungsgebühr
Rz. 149
Eine Einigungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe beträgt nach Nr. 2508 VV RVG 150,00 EUR.
(4) Tätigkeit Schuldenbereinigung
Rz. 150
Für eine Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann der Rechtsanwalt eine Beratungsgebühr nach Nr. 2502 VV RVG in Höhe von 70,00 EUR abrechnen.
Rz. 151
Für eine außergerichtliche Vertretung mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann der Rechtsanwalt wie folgt abrechnen:
bei 1 bis zu 5 Gläubigern |
nach Nr. 2504 VV RVG |
270,00 EUR |
bei 6 bis zu 10 Gläubigern |
nach Nr. 2505 VV RVG |
405,00 EUR |
bei 11 bis zu 15 Gläubigern |
nach Nr. 2506 VV RVG |
540,00 EUR |
bei mehr als 15 Gläubigern |
nach Nr. 2507 VV RVG |
675,00 EUR |