Rz. 105
Beratungshilfe nach dem BerHG wird gem. § 2 Abs. 2 BerHG in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. Dies können somit Angelegenheiten sein
▪ | des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind (z.B. bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses), |
▪ | des Verwaltungsrechts (z.B. Sozialhilfe, Wohngeld, BaföG, Bausachen, Abgaben- und Gebührenrecht, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht, Enteignungen, Wehrpflicht- und Zivildienstrecht), |
▪ | des Verfassungsrechts (Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen), |
▪ | des Sozialrechts (z.B. in Renten- und Versorgungsangelegenheiten, in Fragen zur Arbeitslosenversicherung oder Arbeitslosenunterstützung), |
▪ | des Steuerrechts (z.B. Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid), |
▪ | u.a. |
Rz. 106
In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung, nicht aber Vertretung gewährt, § 2 Abs. 2 S. 2 BerHG.
Rz. 107
Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung, § 2 Abs. 1 S. 1 BerHG. Der Gesetzgeber möchte aufgrund der bisherigen Auslegungsschwierigkeiten in § 2 Abs. 1 S. 2 BerHG einen Maßstab schaffen, anhand dessen das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" für die Vertretung zu beurteilen ist. Für die Erforderlichkeit wird daher auf folgende Parameter abgestellt:
▪ | Umfang und Schwierigkeit der Rechtsangelegenheit, |
▪ | Bedeutung der Rechtsangelegenheit für den Rechtsuchenden, |
▪ | individuelle Möglichkeiten der Selbstvertretung des konkreten Rechtsuchenden (nicht des "durchschnittlichen"). |
Rz. 108
Eine Rolle spielen bei der Beurteilung daher möglicherweise auch:
▪ | die Schulbildung, |
▪ | die sonstige Bildung, |
▪ | eine Erkrankung des Rechtsuchenden, |
▪ | die Komplexität des Falles. |
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