Rz. 105

Beratungshilfe nach dem BerHG wird gem. § 2 Abs. 2 BerHG in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. Dies können somit Angelegenheiten sein

des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind (z.B. bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses),
des Verwaltungsrechts (z.B. Sozialhilfe, Wohngeld, BaföG, Bausachen, Abgaben- und Gebührenrecht, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht, Enteignungen, Wehrpflicht- und Zivildienstrecht),
des Verfassungsrechts (Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen),
des Sozialrechts (z.B. in Renten- und Versorgungsangelegenheiten, in Fragen zur Arbeitslosenversicherung oder Arbeitslosenunterstützung),
des Steuerrechts (z.B. Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid),
u.a.
 

Rz. 106

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung, nicht aber Vertretung gewährt, § 2 Abs. 2 S. 2 BerHG.

 

Rz. 107

Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung, § 2 Abs. 1 S. 1 BerHG. Der Gesetzgeber möchte aufgrund der bisherigen Auslegungsschwierigkeiten in § 2 Abs. 1 S. 2 BerHG einen Maßstab schaffen, anhand dessen das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" für die Vertretung zu beurteilen ist. Für die Erforderlichkeit wird daher auf folgende Parameter abgestellt:

Umfang und Schwierigkeit der Rechtsangelegenheit,
Bedeutung der Rechtsangelegenheit für den Rechtsuchenden,
individuelle Möglichkeiten der Selbstvertretung des konkreten Rechtsuchenden (nicht des "durchschnittlichen").
 

Rz. 108

Eine Rolle spielen bei der Beurteilung daher möglicherweise auch:

die Schulbildung,
die sonstige Bildung,
eine Erkrankung des Rechtsuchenden,
die Komplexität des Falles.

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