1. Anfall der Gebühren im PKH-Bewilligungsverfahren
Rz. 61
Wenn eine Angelegenheit abgerechnet werden soll, die im Zusammenhang mit PKH steht, ist als erstes streng das Verfahren auf Bewilligung von PKH (PKH-Bewilligungsverfahren oder auch PKH- Prüfungsverfahren genannt) vom Hauptsacheverfahren (das Verfahren, für das PKH bewilligt wurde) zu unterscheiden. Diese Verfahren werden völlig unterschiedlich abgerechnet.
Rz. 62
Für seine Tätigkeit bis zur Entscheidung über die Bewilligung der PKH kann der Rechtsanwalt folgende Gebühren erhalten:
& In Verfahren, die nach Gegenstandswert abgerechnet werden:
Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0; ggf. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. Vorbemerkung 3.3.6 VV RVG in Höhe von 1,2; ggf. eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 bzw. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5 oder 1,0; oder eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 bzw. 1003 VV RVG in Höhe von 1,5 oder 1,0. Der Gegenstandswert für derartige PKH-Bewilligungsverfahren richtet sich nach § 23a RVG. Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 23a Abs. 1 RVG. Der Wert nach Abs. 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet, § 23a Abs. 2 RVG. Die Gebühren berechnen sich im PKH-Bewilligungsverfahren nach der "normalen" Gebührentabelle zu § 13 RVG, nicht nach der PKH-Tabelle zu § 49 RVG! Die vorzeitige Beendigung des Auftrags löst eine 0,5 Verfahrensgebühr aus, vgl. dazu Nr. 3337 VV RVG, vgl. dazu auch unter Rdn 63.
& In Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn in dem Verfahren, für das PKH beantragt wird, Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG):
Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG in Höhe von maximal 420,00 EUR; ggf. eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 i.V.m. Vorbemerkung 3.3.6 VV RVG in Höhe von 50,00 bis 510,00 EUR; ggf. eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Höhe von einer Verfahrensgebühr, d.h. maximal bis 420,00 EUR.
Beispiel: Abrechnung PKH-Verfahren
Rechtsanwältin T soll für Mandantin S Klage erheben. Dies jedoch nur dann, wenn auch Prozesskostenhilfe für das Verfahren bewilligt wird. Rechtsanwältin T reicht die Klage noch nicht ein und stellt zunächst einen Antrag auf Bewilligung von PKH. Im Bewilligungsverfahren beraumt das Gericht einen Termin an. Um die Erfolgsaussichten prüfen zu können, wird eine Zeugin zu diesem Termin geladen. Nach Vernehmung der Zeugin und Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt. Mandantin S möchte das Verfahren nicht fortsetzen. Rechtsanwältin T rechnet nun mit Mandantin S wie folgt ab:
Gegenstandswert: 4.533,20 EUR, § 23a Abs. 1 RVG
1,0 Verfahrensgebühr |
|
(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1) Nr. 3335 VV RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG |
303,00 EUR |
1,2 Terminsgebühr |
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(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1) Nr. 3104, Vorbem. 3.3.6 VV RVG |
363,60 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
686,60 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
130,45 EUR |
Summe |
817,05 EUR |
Anmerkung: Die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG darf hier nicht in Höhe von 1,3 berechnet werden, da Nr. 3335 VV RVG insoweit die Beschränkung auf maximal 1,0 vorsieht.
2. Höhe der Gebühren im Bewilligungsverfahren
Rz. 63
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG beträgt auch in der 2. Instanz immer höchstens 1,0. Bei vorzeitiger Beendigung beträgt die Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG nur 0,5, vgl. dazu Nr. 3337 VV RVG.
Rz. 64
Eine vorzeitige Beendigung liegt z.B. vor,
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wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3337 VV RVG oder |
▪ |
soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen, Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3337 VV RVG. |
Rz. 65
Die Terminsgebühr entsteht in 1. und 2. Instanz in Höhe von 1,2. Zur Einigungsgebühr ist im Kapitel Kosten- und Gebührenrecht (§ 30 Rdn 121 ff.) nochmals gesondert ausgeführt.
Rz. 66
Wird PKH für die Durchführung der Zwangsvollstreckung beantragt, beträgt die Verfahrensgebühr 0,3 gem. Nr. 3335 i.V.m. Nr. 3309 VV RVG.
Beispiel: PKH-Antrag für die Zwangsvollstreckung
Rechtsanwältin T soll für Mandantin S für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Prozesskostenhilfe und ihre Beiordnung beantragen. Die Prozesskostenhilfe wird versagt. Für die Tätigkeit im PKH-Bewilligungsverfahren kann nun Rechtsanwältin T wie folgt abrechnen:
0,3 Verfahrensgebühr
(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1) Nr. 3335 i.V.m. Nr. 3309 VV RVG
zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer
3. Dieselbe Angelegenheit
Rz. 67
Sofern jedoch PKH bewilligt und der Rechtsanwalt auch für das Hauptsacheverfahren der Partei beigeordnet wird...