Rz. 51
§ 287 ZPO – Schadensermittlung; Höhe der Forderung
(1) 1Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
2Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.
3Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 S. 1, Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 S. 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Rz. 52
§ 252 BGB – Entgangener Gewinn
1Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn.
2Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Rz. 53
Erst wenn der erste Verletzungserfolg feststeht, kommt für die Weiterentwicklung und Höhe (haftungsausfüllende Kausalität) des Schadens einschließlich der Frage einer unfallkausalen Verschlimmerung von Vorschäden dem Verletzten die Beweiserleichterung des § 287 I ZPO zugute, wobei je nach Lage des Falles eine höhere oder auch deutlich höhere Wahrscheinlichkeit genügt.[49]
Rz. 54
Mitursächlichkeit der unerlaubten Handlung reicht aus.[50]
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