Rz. 74

Die Nachweispflicht der Geschädigten erstreckt sich auf Eintritt und Höhe des Schadens. Er hat darzulegen und zu beweisen, dass eine Handlung des In-Anspruch-Genommenen (Schädigers) ursächlich für die Körperverletzung war (haftungsbegründende Kausalität) und dass diese Körperverletzung dann zu einem Schaden führte (haftungsausfüllende Kausalität).[76]

 

Rz. 75

Hat der Verletzte vor dem Unfall über längere Zeit über ein ständiges Einkommen verfügt, spricht die Wahrscheinlichkeit dafür, dass er diese Einkünfte auch in der Zukunft erzielt hätte, wobei es dem Geschädigten unbenommen ist nachzuweisen, dass sich das entgangene Einkommen nach dem Unfall erhöht hätte.[77]

 

Rz. 76

Derjenige, der einen Einkommensschaden i.S.d. § 252 BGB geltend macht, hat die hypothetische Entwicklung seiner Berufs- und Einkommenslage ohne das Schadensereignis darzulegen und – bei erheblichem Bestreiten – zu beweisen. Dabei steht es ihm frei, den Schaden im Wege der Brutto- oder Nettolohnmethode (dazu siehe § 4 Rn 269 ff.) zu berechnen.

 

Rz. 77

Der Verletzte hat grundsätzlich darzulegen und zu beweisen,

dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles
ohne das Unfallgeschehen
eine bestimmte nachhaltige Erwerbsmöglichkeit mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre,
die ihm nunmehr unfallbedingt entgangen ist.
 

Rz. 78

Die Beweisregeln und Grundsätze, die der VI. Zivilsenat des BGH zu Ansprüchen aus unerlaubter Handlung entwickelt hat, gelten auch im Bereich der Vertragshaftung.[78]

[76] Siehe OLG Frankfurt v. 29.3.1995 – 23 U 160/94 – MDR 1995, 1012 = VersR 1996, 336 (nur Ls.) (Der Verdienstausfall einer Frau, die seit Jahren nicht mehr gearbeitet hat, kann nicht durch eine Absichtserklärung ihres Ehemannes, dass sie wieder gearbeitet hätte, nachgewiesen werden), ähnlich KG v. 12.3.1990 – 12 U 2419/89 – juris.
[78] BGH v. 26.7.2005 – X ZR 134/04 – BauR 2005, 1922 = MDR 2006, 320 = NJW 2005, 3348 = VersR 2006, 131 = WM 2005, 2303.

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