Rz. 58
Hinweis
Ergänzend siehe die Ausführungen in Kapitel 8 (vgl. § 8 Rn 99 ff.).
Rz. 59
Nicht nur die familienrechtlichen Leitlinien im Unterhaltsrecht sind ein gutes Beispiel für die tabellarisch begleitete Anspruchsbewältigung. "Gib dem Richter eine Tabelle und er stellt das Denken ein." Diese nur auf den ersten Blick despektierliche Aussage bedeutet auf den zweiten Blick, dass anerkannte Tabellen die Grundlage einer verlässlichen, vorhersehbaren Rechtsprechung sind. Bei Gericht genutzte anerkannte Tabellen und Richtwerte bereiten der außergerichtlichen Regulierung den Boden für eine zutreffende Einschätzung und dienen damit der Vermeidung von Prozessen.
Rz. 60
Tabellenwerke enthalten keine Falllösung, sie können diese aber ergänzen oder einer Plausibilitätskontrolle zuführen.
Rz. 61
Die Praxis benötigt zur Schadenabwicklung, insbesondere um eine schnelle Regulierung gerade auch im Interesse des Verletzten zu gewährleisten, ein auf breiter Basis akzeptiertes Handwerkszeug. Dabei ist – von der Rechtsprechung[52] als Werkzeug der Ermittlung nach § 287 ZPO gebilligt – gegen die Abwicklung aufgrund von Tabellenwerken im Grundsatz nichts einzuwenden, solange keine berechtigten Zweifel an deren Eignung und Brauchbarkeit bestehen:[53] Tabellen dienen der praktikablen Abwicklung des Massengeschäftes nicht nur beim Sachschaden (Nutzungsausfall, Mietwagen), sondern können auch bei der Personenschadenregulierung – bei richtiger Anwendung – Hilfestellung geben. Die Praxis benötigt solche Tabellenwerke; ohne diese Tabellen fehlen wichtige, für gerichtliche und außergerichtliche Regulierung notwendige Orientierungspunkte.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen