Rz. 92
Der Geschädigte muss ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen vortragen.[99] An die Darlegung der konkreten Anhaltspunkte für die Schadensermittlung dürfen jedoch wegen der Schwierigkeiten, welche die Darstellung der hypothetischen Entwicklung eines Geschäftsbetriebes bereitet, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.[100] Ein Tatrichter darf sich allerdings auch nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen seiner Aufgabe, auf der Grundlage der § 252 BGB, § 287 ZPO eine Schadenermittlung vorzunehmen, entziehen.[101]
Rz. 93
Die Parteien sind im Rahmen der § 252 BGB, § 287 ZPO gehalten, Unterlagen beizubringen, Anhaltspunkte vorzutragen sowie die für die Wahrscheinlichkeitsprüfung und die Schätzung beachtlichen Aspekte darzulegen.[102] Legt der Geschädigte notwendige Belege für die Schadenschätzung nicht vor, scheidet regelmäßig eine Schadenschätzung aus.[103]
Rz. 94
Es ist durchaus zulässig, den entgangenen Gewinn durch ein selbstständiges Beweisverfahren (§ 485 II 1 Nr. 3 ZPO) festzustellen.[104]
Rz. 95
Kann ein Geschädigter zurzeit den Beweisnicht führen, ist ihm gleichwohl die Feststellungsklage verwehrt. Ein Schadenposten, der Gegenstand einer bezifferten Leistungsklage sein kann, kann nicht in identischem Umfange zugleich (auch nicht hilfsweise) Gegenstand eines Feststellungsantrags sein; über den Schadenposten ist vielmehr abschließend (mit der Rechtskraft des § 322 ZPO) im Rahmen eines Leistungsantrages im positiven oder negativen Sinne zu entscheiden.[105]
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