I. 1 bis 3 Punkte: Vormerkung (§ 4 Abs. 4 StVG)
Rz. 16
Die Vormerkung hat noch keine Rechtswirkung und stellt noch keine Maßnahme i.S.d. Punktsystems dar. Es handelt sich um die formalisierte Mitteilung, dass eine Zuwiderhandlung im Fahreignungsregister eingetragen ist und den Betroffenen darauf hinweist, dass er bei einer Erhöhung des Punktestandes der ersten Stufe des Maßnahmenkatalogs zugeordnet wird. Dieses dem deutschen Recht bislang unbekannte Institut stellt eine gewisse Parallele zum österreichischen "Vormerksystem" dar, wonach bei einer Zuwiderhandlung gegen bestimmte Vorschriften der Betroffene zunächst "vorgemerkt" wird.
II. 4 bis 5 Punkte: Ermahnung (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG)
Rz. 17
Die Ermahnung ist ein Hinweis an den Kraftfahrer, verstärkt auf ein rechtskonformes Verhalten zu achten. Damit sind keine Rechte oder Pflichten verbunden.
III. 6 bis 7 Punkte: Verwarnung (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG)
Rz. 18
Die Verwarnung stellt eine formalisierte Warnung an den Führerscheininhaber dar, dass ihm bei Erreichen der nächsten Stufe die FE entzogen wird. In der Gesetzesbegründung ist – anders als noch im Referentenentwurf, der Gegenstand der Beratungen des Verkehrsgerichtstags 2013 war – nicht mehr der Hinweis enthalten, dass hinsichtlich des Eingriffscharakters der Verwarnung Identität mit der Ermahnung nach dem alten Punktsystem besteht. Es ist wohl keine originäre Anfechtbarkeit dieser Maßnahme gegeben. Da sie aber kostenpflichtig ist, kann über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kosten inzident eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Verwarnung erreicht werden. Denn Kosten dürfen nur erhoben werden, wenn die gebührenauslösende Maßnahme selbst rechtmäßig ist.
IV. 8 Punkte und mehr: Entzug der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG)
Rz. 19
Wie schon im alten Recht ist auch beim neuen Punktsystem die letzte Maßnahme der Entzug der FE. Der Betroffene gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dieser Entzug ist zwingend angeordnet; bei Erreichen von acht Punkten hat die Behörde ohne Alternativen die FE durch (kraft Gesetzes sofort vollziehbaren) Bescheid zu entziehen. Die Wiedererteilung der FE ist – wie nach altem Recht – in der Regel erst nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hinsichtlich der zukünftigen Normtreue frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit des Entzugs zulässig (§ 4 Abs. 10 StVG).
Rz. 20
Für die Anordnung der Maßnahmen ist nur das Erreichen der Punktestufen "von unten" maßgeblich. Liegt im Zeitpunkt der Anordnung einer Maßnahme aufgrund einer Punktereduzierung durch Zeitablauf ein geringerer Punktestand vor, ist die Behörde dennoch an den sich zum Tattag ergebenden Punktestand gebunden (§ 4 Abs. 5 S. 7 StVG). Damit wird die Rechtsprechung umgesetzt, wonach maßgeblicher Zeitpunkt für das Ergreifen der Maßnahmen der Tattag ist und ein bis zum Ergehen der Anordnung erfolgender Punkteabbau durch Zeitablauf nicht maßgeblich ist.