Rz. 282

Diese Rechtsschutzart ist für den nichtselbstständigen Versicherungsnehmer bestimmt und bezieht sich auf seinen privaten und beruflichen Bereich.

 

Rz. 283

Mitversicherte Personen sind der eheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder sein im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner (§ 25 Abs. 1 S. 1 ARB) sowie die minderjährigen und unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (§ 25 Abs. 2 ARB).

 

Rz. 284

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer und sein mitversicherter Lebenspartner (vgl. hierzu Rdn 258 ff.) keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 12.000 DM (nach § 25 Abs. 1 S. 1 ARB 2000/2008/2010 = 6.000 EUR), bezogen auf das letzte Kalenderjahr, ausüben (§ 25 Abs. 1 S. 1 ARB). Übersteigt der jährliche Umsatz nicht den Betrag von 12.000 DM (nach § 25 Abs. 1 S. 1 ARB 2000/2008/2010 = 6.000 EUR), wird zwar auch für den Bereich der selbstständigen Tätigkeit kein Versicherungsschutz gewährt (§ 25 Abs. 1 S. 2 ARB), wohl aber für den nichtberuflichen privaten und den nichtselbstständigen beruflichen Bereich. Übersteigt der Gesamtumsatz den Betrag von 12.000 DM (nach § 25 Abs. 5 ARB 2000/2008/2010 = 6.000 EUR), wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 23 ARB (Privat-Rechtsschutz für Selbstständige) um (§ 25 Abs. 5 ARB). § 25 ARB kommt also vor allem für Arbeitnehmer und Nichtberufstätige in Betracht.

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