Rz. 365

Eine Selbstbeteiligung muss vertraglich vereinbart sein, wenn sich der Rechtsschutzversicherer auf sie berufen will (§ 5 Abs. 3 c ARB). Der Rechtsschutzversicherer berücksichtigt die Selbstbeteiligung regelmäßig bereits bei der ersten Vorschussanforderung. Die Selbstbeteiligung wird je Leistungsart berücksichtigt, kann also für einen einheitlichen Sachverhalt mehrmals in Betracht kommen, wenn es beispielsweise aufgrund eines Verkehrsunfalls für den Versicherungsnehmer um die Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche sowie die Verteidigung in einem Strafverfahren geht. Streng genommen ist die Selbstbeteiligung sogar erneut für die Verteidigung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren nach Einstellung des Strafverfahrens zu berücksichtigen, weil es sich um unterschiedliche Leistungsarten handelt (§ 2 i und j ARB). Die Praxis ist uneinheitlich. Zum Teil ist in Individualklauseln nur die einmalige Berücksichtigung der Selbstbeteiligung vorgesehen, zum Teil erfolgt eine entsprechende Handhabung abweichend von den ARB aus Kulanz. Nr. 3.3.4 ARB 2012 sieht nunmehr ausdrücklich nur noch eine Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall vor, wobei zeitlich und ursächlich zusammenhängende Versicherungsfälle nicht mehrfach berücksichtigt werden. Die Selbstbeteiligung gilt auch zu Lasten der mitversicherten Personen (§ 15 Abs. 2 S. 1 ARB), allerdings ist sie nur einmal zu berücksichtigen, wenn es für sie und den Versicherungsnehmer um die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen aus einem einheitlichen Sachverhalt geht.[337]

 

Rz. 366

 

Hinweis

Die Selbstbeteiligung führt bei einer Anforderung von Kostenvorschüssen zum Quotenvorrecht gem. § 86 Abs. 1 S. 2 VVG, so dass bei späteren Erstattungsleistungen (des Gegners, der Gerichtskasse etc.) zunächst der Versicherungsnehmer seine Selbstbeteiligung zurückerhält, bevor der Rechtsschutzversicherer seinen Anspruchsübergang hinsichtlich der geleisteten Vorschüsse geltend machen kann (vgl. im Einzelnen Rdn 89 ff.).

[337] Vgl. Harbauer-Bauer, § 5 ARB 2000 Rn 206.

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