Rz. 212

§ 3 Abs. 2 i ARB schließt aus dem in § 2 e ARB geregelten Steuer-Rechtsschutz vor Finanzgerichten einige Streitigkeiten vom Versicherungsschutz aus, nämlich die steuerliche Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (BEWG). Ferner wird kein Rechtsschutz gewährt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, soweit es sich nicht um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung (Müllabfuhr- oder Kanalbenutzungsgebühren) handelt.

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