I. Zustandekommen des Rechtsschutzversicherungsvertrages
Rz. 12
Ein Versicherungsvertrag kommt – wie jeder schuldrechtliche Vertrag – durch Antrag und Annahme zustande (§§ 145 ff. BGB). In der Praxis stellt der (künftige) Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag auf einem vom Rechtsschutzversicherer vorbereiteten Formular, in welchem auf die ARB verwiesen wird. Das Antragsformular sieht regelmäßig für den Versicherungsinteressenten eine Bindungsfrist von einem Monat vor, die zugleich für den Rechtsschutzversicherer eine Annahmefrist i.S.d. § 148 BGB darstellt. Für die nach dem 31.12.1994 abgeschlossenen Verträge muss die nach § 10a VAG gebotene Verbraucherinformation die Antragsfrist enthalten (Anlage zum VAG, Teil D I 1 f). Der Rechtsschutzversicherer nimmt das Vertragsangebot des Versicherungsinteressenten entweder ausdrücklich schriftlich oder durch Übersendung der Versicherungspolice an. Damit ist der Rechtsschutzversicherungsvertrag zustande gekommen.
Rz. 13
Die Einbeziehung der ARB in den Versicherungsvertrag war für die bis 31.12.1994 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsverträge kein Problem. Unter welchen Voraussetzungen sie Vertragsinhalt wurden, ergab sich aus den §§ 2, 23 Abs. 3 AGB-Gesetz. Lagen die Voraussetzungen des § 2 AGB-Gesetz nicht vor, so unterlag der Versicherungsvertrag trotzdem gem. § 23 Abs. 3 AGB-Gesetz den behördlich genehmigten AVB des Versicherers. Nachdem in der Rechtsschutzversicherung nur die genehmigten einheitlichen ARB verwendet wurden, hatte das Einbeziehungsproblem für die Rechtsschutzversicherung seine Bedeutung verloren; § 23 Abs. 3 AGB-Gesetz wurde inzwischen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 ersatzlos aufgehoben.
Rz. 14
Die Rechtslage hat sich durch das Dritte Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 21.7.1994 grundlegend geändert. Genehmigte AVB gibt es nicht mehr; § 23 Abs. 3 AGB-Gesetz gilt, wie oben (siehe Rdn 13) erwähnt, nicht mehr. Es kam "in letzter Minute" zur Einführung des § 5a VVG a.F., der auf die Verbraucherinformation gem. § 10a VAG verwies und der das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages, insbesondere die Einbeziehungsproblematik der AVB, auf eine neue Grundlage stellte. § 5a VVG a.F. findet auf Versicherungsverträge, die bis zum 31.12.1994 zu den vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten AVB abgeschlossen worden sind, keine Anwendung (Art. 16 § 11 Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 21.7.1994). Für nach diesem Zeitpunkt zustande gekommene Verträge war die Rechtslage kompliziert. Wenn der Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsinteressenten die ARB bei Antragstellung nicht übergab oder wenn er die Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterließ, so kam eine Einbeziehung der ARB in den Versicherungsvertrag nur gem. § 5a VVG a.F. zustande (sog. Policenmodell). Durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene neue VVG ist das Policenmodell abgeschafft worden. Künftig hat der Versicherer den Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Vertragsschluss zu beraten (§ 6 VVG) und ihm sämtliche für das Versicherungsverhältnis relevanten Informationen – einschließlich Inhalt des Versicherungsscheins und Allgemeine Versicherungsbedingungen – in Textform zu erteilen (§ 7 VVG).
II. Beginn des Versicherungsschutzes
Rz. 15
Im Versicherungsrecht kennen wir drei unterschiedliche Zeitpunkte für den Versicherungsbeginn. Man unterscheidet den formellen, den technischen und den materiellen Versicherungsbeginn.
Rz. 16
Formeller Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt des (rechtlichen) Zustandekommens des Rechtsschutzversicherungsvertrages, also der Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung des Rechtsschutzversicherers beim Versicherungsnehmer. Zu berücksichtigen ist, dass nach neuem Recht bereits während des Laufes der allgemeinen Widerrufsfrist nach § 8 VVG ein (schwebend wirksamer) Versicherungsvertrag besteht. Anders war die Rechtslage bei Vertragsschlüssen bis zum 31.12.2007 nach dem Policenmodell, bei denen der zunächst schwebend unwirksame Vertrag erst mit Ablauf der Widerspruchsfrist gem. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. formell zustande kam. Der technische Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt, von dem an der Versicherungsnehmer Prämie zu zahlen hat. Materiell beginnt die Versicherung mit dem Zeitpunkt, von dem an der Rechtsschutzversicherer die Hauptleistung, also Versicherungsschutz, zu gewähren hat. Auf ihn kommt es in der Praxis besonders an.
Rz. 17
Nach § 37 Abs. 2 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Erstprämie zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls noch nicht bezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Man spricht bei § 37 Abs. 2 VVG von einer Einlösungsklausel. Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Einlösung des Versicherungsscheins, also Zahlung der Erstprämie. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist § 7 S. 1 ARB zu sehen, der eine sog. erweiterte Einlösungsklausel darstellt. Der Anlass für diese Klausel ist einfach: Häufig soll die Versicherung ...