I. Allgemeines
Rz. 175
In unmittelbarem Zusammenhang mit den in § 2 ARB bzw. Nr. 2.2 ARB 2012 geregelten Arten der verschiedenen Leistungen des Rechtsschutzversicherers stehen die sich aus § 3 ARB bzw. Nr. 3.2 ARB 2012 ergebenden Risikoausschlüsse (Risikobeschränkungen). Der Begriff "Risikoausschluss" ist ein für das Versicherungsrecht wesentlicher Begriff. Die vom Versicherer generell übernommene Gefahr bedarf, um kalkulierbar zu bleiben und eine bezahlbare Prämie zu ermöglichen, häufig der Einschränkung. Aus dem Gesamtbereich der übernommenen Gefahr werden einige Segmente vom Versicherungsschutz ausgenommen; diese werden Risikoausschlüsse genannt. Risikoausschlüsse kommen im Versicherungsvertragsgesetz vor (etwa §§ 81 und 103 VVG); gesetzliche Risikoausschlüsse spielen in der Rechtsschutzversicherung keine Rolle. Risikoausschlüsse werden aber vor allem in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart. In den ARB findet sich eine Vielzahl von Risikoausschlüssen, die für die Praxis von unterschiedlicher Bedeutung sind und deren wichtigste im nachfolgenden kurz beschrieben werden.
Rz. 176
Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass der von ihm behauptete Versicherungsfall unter die vertraglich vereinbarte versicherte Gefahr fällt (sog. primäre Risikobegrenzungen). Der Versicherer, der sich auf einen Risikoausschluss – also einen Ausnahmetatbestand – beruft, ist für das Vorliegen dieses Risikoausschlusses beweispflichtig (sog. sekundäre Risikobegrenzungen).
Rz. 177
In der Praxis begegnet man in einigen Versicherungszweigen immer wieder der Situation, dass ein bestimmter Sachverhalt in die Form eines Risikoausschlusses gekleidet ist, obwohl er seinem Wesen nach eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers darstellt. Man spricht dann von einer "verhüllten Obliegenheit", auf die trotz ihrer Bezeichnung in den AVB als Risikoausschluss und ihrer Formulierung die Schutzbestimmungen des § 28 VVG zugunsten des Versicherungsnehmers anwendbar sind. In den ARB spielen solche Fälle keine ins Gewicht fallende Rolle. Dass es sich bei der Führerscheinklausel des § 21 Abs. 8 ARB (und ähnlichen Bestimmungen) um eine echte Obliegenheit handelt und nicht um einen Risikoausschluss, ist seit Langem anerkannte Rechtsprechung.
Rz. 178
Beispielsweise nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 f und Abs. 3 c ARB besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund von Sachverhalten, die "in ursächlichem Zusammenhang" mit gewissen Ereignissen stehen, kein Rechtsschutz. In § 4 ARB 75 findet man dagegen an verschiedenen Stellen die Formulierung "… in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang …". Fraglich ist, wie weit der "ursächliche Zusammenhang" geht. Es genügt nicht, dass einer der genannten Umstände conditio sine qua non der in Frage stehenden Streitigkeit ist. Vielmehr muss ein adäquat kausaler Zusammenhang bestehen und zwar im Sinne eines sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und den Besonderheiten des ausgeschlossenen Umstandes. Nach Piontek fehlt ein solcher sachlicher Zusammenhang etwa in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer auf dem Weg zur Baufinanzierungsbank (Risikoausschluss gem. § 3 Abs. 1 d dd ARB) in einen Unfall verstrickt wird und den anderen Unfallbeteiligten auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger aufgrund des Unfalls genießt der Versicherungsnehmer trotz des Risikoausschlusses Rechtsschutz (in diesem Zusammenhang beachte auch die folgenden Ausführungen, vgl. Rdn 191 ff.).
II. Risikoausschlüsse nach § 3 Abs. 1 ARB bzw. Nr. 3.2 ARB 2012
1. Tumultrisiken, Abs. 1 a bis c bzw. Nr. 3.2.1 ARB 2012
Rz. 179
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben (§ 3 Abs. 1 a ARB), bestimmten Nuklear- und genetischen Schäden (§ 3 Abs. 1 b ARB) sowie Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Abs. 1 c ARB).
Innere Unruhen liegen vor, wenn sich Menschen zu dem Zweck zusammenrotten, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu begehen, sofern es sich nicht nur um Ausschreitungen einzelner Teilnehmer einer an sich erlaubten Demonstration handelt. Gewalttätige Demonstrationen fallen unter den Begriff der inneren Unruhen. Wird bei einer solchen gewalttätigen Demonstration z.B. ein Fahrzeug mutwillig beschädigt und will der geschädigte Eigentümer Versicherungsansprüche gem. § 12 II f AKB bzw. Nr. 2.3.3 AKB 2008 aus seiner Vollkaskoversicherung geltend machen, könnte sich der Rechtsschutzversicherer mit Erfolg auf den Risikoausschluss des § 3 Abs. 1 a ARB berufen. Die Frage, wann ein Krieg vorliegt, hat aufgrund der Anschläge vom 11.9.2001 in New York und Washington im Hinblick auf terroristische Aktivitäten eine völlig neue Bedeutung erlangt.
Rz. 180
Die Voraussetzungen eines Streiks...