Rz. 316
Die Leistungen, die der Rechtsschutzversicherer einem Versicherungsnehmer bzw. einer mitversicherten Person aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages zu erbringen hat, ergeben sich ausschließlich aus § 5 ARB. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung, so dass dort nicht aufgeführte Leistungen von vornherein nicht versichert sind, seien sie für die Rechtsverfolgung auch noch so erforderlich.
Rz. 317
Die Leistungen werden nachfolgend im Einzelnen erläutert, jedoch beschränkt auf Versicherungsfälle im Inland. Die Leistungen des Rechtsschutzversicherers im Zusammenhang mit Versicherungsfällen im Ausland werden später gesondert behandelt (siehe Rdn 388 ff.).
I. Rechtsanwaltsvergütung, Abs. 1 a bzw. Nr. 2.3.1.2 ARB 2012
Rz. 318
Nach § 5 Abs. 1 a S. 1 ARB trägt der Rechtsschutzversicherer die Vergütung des Rechtsanwaltes, der für den Versicherungsnehmer tätig ist, bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwaltes. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass grundsätzlich auch die bei Abschluss einer Honorarvereinbarung oder Beauftragung eines nicht am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Anwalts entstehenden Kosten versichert sind, nur eben der Höhe nach begrenzt auf die gesetzliche Vergütung, die bei Beauftragung eines gerichtsansässigen Anwalts entstanden wäre.
Rz. 319
Während Reisekosten aufgrund der Regelung in § 5 Abs. 1 a ARB grundsätzlich nicht vom Rechtsschutzversicherer zu tragen sind, ist die Regelung in § 2 Abs. 1 a ARB 75 für den Versicherungsnehmer günstiger. Danach reicht es für die Kostenübernahmepflicht des Rechtsschutzversicherers aus, dass der beauftragte Anwalt entweder am Ort des zuständigen Gerichts wohnhaft oder zugelassen ist. Das bedeutet, dass die Reisekosten eines sog. Simultananwalts, dessen Kanzlei zwar nicht am Ort des zuständigen Gerichts liegt, jedoch in noch zum Gerichtsbezirk gehörenden umliegenden Gemeinden, vom Rechtsschutzversicherer zu tragen sind.
1. "Gesetzliche Vergütung"
Rz. 320
Dem Versicherungsnehmer ist die tatsächlich durch die Interessenwahrnehmung entstehende gesetzliche Vergütung nach dem RVG zu erstatten. Insoweit ist die gerichtliche Feststellung im Gebührenprozess oder Festsetzungsverfahren gem. § 11 RVG zwischen Anwalt und Mandant grundsätzlich auch für den Rechtsschutzversicherer bindend.
Rz. 321
Hinweis
Die im Strafverfahren bei einem Freispruch erfolgende Festsetzung der durch die Staatskasse zu erstattenden Gebühren gem. § 464b StPO ist ebenso wie die Feststellung der gem. §§ 91 ff. ZPO vom Gegner zu erstattenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nicht bindend. Letzterer ergibt sich allein aufgrund einer Abrechnung durch den Anwalt nach billigem Ermessen entsprechend den Kriterien des § 14 RVG und kann ggf. allein im Gebührenprozess bzw. Festsetzungsverfahren gem. § 11 RVG zwischen Anwalt und Mandant verbindlich festgestellt werden. Daher sollte sich der Rechtsanwalt vom Rechtsschutzversicherer keinesfalls auf unzutreffende Festsetzungen verweisen lassen.
Rz. 322
Da sich die Kostenübernahmepflicht des Rechtsschutzversicherers gem. § 1 ARB stets nur auf die für die Interessenwahrnehmung "erforderlichen" Kosten bezieht, gibt es zwei Ausnahmefälle, in denen nach dem RVG entstandene Vergütungen unter Umständen nicht vom Rechtsschutzversicherer zu tragen sind:
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Dies soll zum einen für "reine Parteiauslagen" gelten, nämlich Kosten für Tätigkeiten, die nicht der "dem Rechtsanwalt vorbehaltenen spezifischen Rechtsbesorgung" dienen, sondern lediglich der Informationseinholung (Klärung des Sachverhalts oder Beschaffung von Beweismitteln); allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer oder rechtsunkundige Dritte diese Tätigkeiten ebenso gut erbringen könnte. Unter diese Kategorie werden z.B. Auslagen für Anschriftenermittlungen, Registerauskünfte, beweissichernde Fotos etc. sowie Kopiekosten zur Information des Rechtsschutzversicherers gerechnet, wobei zum einen im Einzelfall kritisch hinterfragt werden muss, ob der Mandant tatsächlich in der Lage ist, die entsprechende Tätigkeit "ebenso gut" selbst zu erbringen. Zum anderen ist hinsichtlich der Auslagen für Registerauskünfte (Handels-, Gewerberegisterauskünfte, Einwohnermeldeamtsauskünfte) und Grundbuchauszüge im Falle der Erforderlichkeit für die Interessenwahrnehmung nach dem Auslegungsmaßstab des durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmers nicht einzusehen, aus welchem Grund diese Auslagen nicht versichert sein sollten. Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG regelt ausdrücklich, dass der Rechtsanwalt gebührenrechtlich über die in Nr. 7000 ff. VV RVG konkret geregelten Auslagen hinaus den Ersatz weiterer Aufwendungen gem. §§ 675, 670 BGB verlangen kann. Daher erschließt sich jedenfalls dem Versicherungsnehmer nicht, dass diese weiteren Auslagen nicht Teil der gem. § 5 Abs. 1 a ARB versicherten gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts sind. Hinzu kommt, dass auch kein expliziter Ausschluss bei den nicht versicherten Kosten in § 5 Abs. 3 AR... |