Rz. 115

Der Schadenersatz-Rechtsschutz wird für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder auf einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen, gem. § 2 a ARB gewährt. Damit sind zunächst Schadenersatzansprüche wegen Verletzung eines Vertrages vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, nicht aber Schadenersatzansprüche aus einem vertragsähnlichen Verhältnis, das nicht zu einem Vertragsabschluss geführt hat, wie beispielsweise aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB) oder Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB). Auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen unberechtigter Zwangsvollstreckung fällt unter den Schadenersatz-Rechtsschutz.[124] Vom Versicherungsschutz sind Schadenersatzansprüche wegen Verletzung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück etc. ausgeschlossen; damit sind vor allem auf § 823 Abs. 1, 2 BGB beruhende Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Eigentums an einem Grundstück gemeint, für die sich der Versicherungsschutz aus § 2 c ARB (Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, § 29 Abs. 2 ARB) ergibt.

 

Rz. 116

 

Hinweis

Wird ein Grundstück (etwa dessen Einzäunung) durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, so fällt der gegen den Schädiger und dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG) bestehende Schadenersatzanspruch nicht unter den Versicherungsschutz nach § 2 a ARB. Diese Deckungslücke wird durch §§ 2 c, 29 Abs. 1 a, 2 ARB geschlossen, falls vereinbart.

 

Rz. 117

Kann ein Schadenersatzanspruch auf eine Vertragsverletzung und auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden, so ist nicht insgesamt der Versicherungsschutz ausgeschlossen,[125] sondern nur insoweit, als der Vertragsanspruch weiter geht als der Deliktsanspruch. Der Ausschluss der Vertragsverletzung erstreckt sich also nicht auf die Geltendmachung damit konkurrierender deliktischer Schadenersatzansprüche.

 

Rz. 118

 

Hinweis

In § 2 a ARB 2000/2008 bzw. Nr. 2.2.1 ARB 2012 wird dieses Problem anders geregelt. Durch die Einfügung des Wortes "auch" ("… soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung … beruhen") wird klargestellt, dass bei konkurrierenden Ansprüchen im Schadenersatz-Rechtsschutz auch keine teilweise Deckung (hinsichtlich des deliktischen Anspruchs) gewährt wird. In diesen Fällen besteht Rechtsschutz allein über die Leistungsart gem. § 2 d ARB (Vertrags-Rechtsschutz), allerdings im Gegensatz zur Leistungsart gem. § 2 a ARB mit Wartezeit (vgl. im Einzelnen Rdn 417).

 

Rz. 119

Nur für die aktive Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird Versicherungsschutz gewährt, nicht für die Abwehr von gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Schadenersatzansprüchen; die Abwehr zu Unrecht erhobener Schadenersatzansprüche ist Bestandteil der Haftpflichtversicherung (§ 100 VVG, § 3 II 1 AHB).

[125] So LG Hannover NVersZ 1999, 340; hierzu ablehnend Harbauer, NVersZ 1999, 308.

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