1. Tumultrisiken, Abs. 1 a bis c bzw. Nr. 3.2.1 ARB 2012

 

Rz. 179

Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben (§ 3 Abs. 1 a ARB), bestimmten Nuklear- und genetischen Schäden (§ 3 Abs. 1 b ARB) sowie Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Abs. 1 c ARB).

Innere Unruhen liegen vor, wenn sich Menschen zu dem Zweck zusammenrotten, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu begehen, sofern es sich nicht nur um Ausschreitungen einzelner Teilnehmer einer an sich erlaubten Demonstration handelt.[157] Gewalttätige Demonstrationen fallen unter den Begriff der inneren Unruhen.[158] Wird bei einer solchen gewalttätigen Demonstration z.B. ein Fahrzeug mutwillig beschädigt und will der geschädigte Eigentümer Versicherungsansprüche gem. § 12 II f AKB bzw. Nr. 2.3.3 AKB 2008 aus seiner Vollkaskoversicherung geltend machen, könnte sich der Rechtsschutzversicherer mit Erfolg auf den Risikoausschluss des § 3 Abs. 1 a ARB berufen. Die Frage, wann ein Krieg vorliegt, hat aufgrund der Anschläge vom 11.9.2001 in New York und Washington im Hinblick auf terroristische Aktivitäten eine völlig neue Bedeutung erlangt.[159]

 

Rz. 180

Die Voraussetzungen eines Streiks liegen auch vor, wenn es sich um keinen gewerkschaftlich ­organisierten Streik, sondern um eine auf einen Betrieb beschränkte Arbeitsniederlegung von Arbeitnehmern handelt, mit der bestimmte Ziele erreicht werden sollen.[160]

 

Rz. 181

Unter den Risikoausschluss der Bergbauschäden fällt nicht eine Auseinandersetzung über Ausgleichsansprüche gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB wegen bergbaubedingter Erschütterungen.[161]

[157] BGH NJW 1975, 308 = VersR 1975, 126, 420.
[158] AG Köln JurBüro 1994, 694.
[159] Fricke, VersR 1999, 1098; 2002, 6; Ehlers, r+s 2002, 133.
[160] AG Nürnberg zfs 1988, 213.

2. Baurisiko, Abs. 1 d bzw. Nr. 3.2.2 ARB 2012

 

Rz. 182

Durch § 3 Abs. 1 d ARB wird das gesamte Baurisiko vom Versicherungsschutz ausgenommen.[162] Zweck der Ausschlussklausel ist es, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen relativ kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.[163] Es handelt sich hierbei um einen nicht auf zivilrechtliche Auseinandersetzungen beschränkten, sondern umfassenden Ausschluss für sämtliche Rechtsbereiche, also auch z.B. für Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben (§§ 324 Abs. 1, 3; 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB).[164] Ein ähnlicher Ausschlusstatbestand findet sich in § 4 Abs. 1 k ARB 75, der aber eine Fülle von Zweifelsfragen auslöste. Mit der Neuregelung sollte Klarheit geschaffen werden, was jedoch nur zum Teil gelungen ist. In § 3 Abs. 1 d ARB werden vier Fallgruppen geregelt.

[162] Ausführlich hierzu Maier, VersR 1997, 394; Wendt, r+s 2006, 45.
[163] BGH VersR 1986, 132; VersR 2003, 454.
[164] LG Hamburg r+s 1995, 105; AG Saarbrücken r+s 1993, 307.

a) Vier Fallgruppen des Abs. 1 d bzw. Nr. 3.2.2 ARB 2012

 

Rz. 183

§ 3 Abs. 1 d aa ARB bzw. Nr. 3.2.2 Alt. 1 ARB 2012 schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vom Versicherungsschutz aus, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks stehen. Nach dieser Bestimmung, die für Veräußerer und Erwerber gilt, besteht kein Versicherungsschutz, wenn ein angebliches Baugrundstück (was sich in aller Regel aus dem Kaufvertrag ergibt) Mängel aufweist (etwa frühere Mülldeponie), die eine Bebauung unmöglich machen oder erschweren, und der Erwerber deshalb den Kaufvertrag wandelt oder Schadenersatzansprüche geltend macht.[165] Streitigkeiten aus Kaufverträgen über den Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Gebäudes nach Erstellung (Zweit- oder Dritterwerber) fallen nicht unter den Risikoausschluss.[166]

 

Rz. 184

Nach § 4 Abs. 1 k ARB 75 ist das (versicherte) Erwerbsrisiko grundsätzlich vom allein ausgeschlossenen Baurisiko zu trennen, so dass auch hinsichtlich Streitigkeiten betreffend den Erwerb eines Baugrundstücks kein Ausschluss greift, wenn nur das Erwerbsrisiko betroffen ist und kein qualifizierter Zusammenhang zum Baurisiko (im Sinne der technischen Planung/Errichtung des Bauwerks) besteht.[167]

 

Rz. 185

§ 3 Abs. 1 d bb ARB bzw. Nr. 3.2.2 Alt. 2 ARB 2012 schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vom Rechtsschutz aus, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Planung (Architektenvertrag, Statikervertrag) oder Errichtung (Bauvertrag, Bauhandwerkervertrag) eines Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt (damit fallen auch Auseinandersetzungen mit Bauträgern unter den Risikoausschluss). Nach diesem umfassenden Ausschluss sind alle S...

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