1. Verfassungsgericht, Abs. 3 a bzw. Nr. 3.2.13 ARB 2012

 

Rz. 213

Gemäß § 3 Abs. 3 a ARB besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Verfassungsgerichten. Für Verfassungsbeschwerden wird also kein Rechtsschutz gewährt.

2. Internationale Gerichte, Abs. 3 b bzw. Nr. 3.2.13 ARB 2012

 

Rz. 214

§ 3 Abs. 3 b ARB schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor internationalen (Internationaler Gerichtshof in Den Haag, Ständiger Schiedsgerichtshof in Den Haag) oder supranationalen Gerichtshöfen (Europäische Kommission zum Schutz der Menschenrechte, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Europäischer Gerichtshof) vom Rechtsschutz aus. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bleibt jedoch vom Rechtsschutz umfasst.

3. Insolvenzverfahren, Abs. 3 c bzw. Nr. 3.2.14 ARB 2012

 

Rz. 215

Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten oder eröffneten Konkurs- oder Vergleichsverfahrens stehen, wird Rechtsschutz nicht gewährt (§ 3 Abs. 3 c ARB). An die Stelle des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens ist ab 1.1.1999 das Insolvenzverfahren getreten, für das der Risikoausschluss in gleicher Weise gilt. Der Ausschluss gilt nur in Bezug auf den Versicherungsnehmer als Gemeinschuldner. Das bedeutet, dass ein für den Versicherungsnehmer gegen dessen Schuldner gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unter den Risikoausschluss fällt; dieser Antrag kann gem. § 5 Abs. 3 b ARB als Vollstreckungsmaßnahme unter den Rechtsschutz fallen. Will der Versicherungsnehmer den gegen ihn gerichteten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abwehren, besteht dagegen kein Rechtsschutz.[222]

 

Rz. 216

 

Hinweis

Ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet oder beantragt, sondern droht eine solche ­Situation nur, so ist der Risikoausschluss nach § 3 Abs. 3 c ARB (noch) nicht gegeben. Bis zur Antragstellung muss Rechtsschutz gewährt werden.

 

Rz. 217

In § 3 Abs. 3 c ARB 2000/2008/2010 ist anstelle von "Konkurs- oder Vergleichsverfahren" der Begriff "Insolvenzverfahren" getreten.

[222] AG München zfs 1990, 198.

4. Enteignungsverfahren u.Ä., Abs. 3 d bzw. Nr. 3.2.15 ARB 2012

 

Rz. 218

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsangelegenheiten fällt gem. § 3 Abs. 3 d ARB nicht unter den Rechtsschutz, ebenso Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind (z.B. Maßnahmen der Bauleitplanung). Unter den Begriff der Enteignungsangelegenheiten fallen nicht nur förmliche Enteignungsverfahren, sondern auch enteignungsgleiche Eingriffe.[223] Nicht darunter fällt die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit einem gesetzlich angeordneten Umtausch von Inhaberschuldverschreibungen eines Staates (Zwangsumtausch von griechischen Staatsanleihen).[224]

[223] Vgl. z.B. OLG Celle VersR 1995, 1305 = r+s 1995, 102.
[224] BGH VersR 2016, 1184.

5. Halt- oder Parkverstoß, Abs. 3 e bzw. Nr. 3.2.16

 

Rz. 219

Einen für die Praxis wichtigen Risikoausschluss enthält § 3 Abs. 3 e ARB: Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes. Es handelt sich um einen umfassenden Risikoausschluss, der über die per 1.4.1987 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vorgenommene Änderung der ARB 75 hinausgeht, die in Bußgeldverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes Versicherungsschutz nur dann vorsieht, wenn das Verfahren nicht mit einer Entscheidung gem. § 25 a StVG endet.[225] Der Risikoausschluss des § 3 Abs. 3 e ARB gilt unabhängig von der Art der Einwendungen des Versicherungsnehmers.

 

Rz. 220

 

Hinweis

Nicht alle Rechtsschutzversicherer sehen in ihren ARB den Risikoausschluss des § 3 Abs. 3 e ARB vor. Bei einem einschlägigen Versicherungsfall sollten daher die vereinbarten ARB überprüft werden.

[225] Harbauer-Bauer, 7. Aufl., § 2 ARB 75 Rn 122 a.

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