Rz. 338

Nach § 5 Abs. 1 e ARB hat der Rechtsschutzversicherer die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege zu tragen. Voraussetzung ist, dass für diese Verwaltungsverfahren Versicherungsschutz zu gewähren ist. Das trifft etwa für Bußgeldverfahren und für die Verwaltungsverfahren in "sonstigen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g ARB)" zu.

 

Rz. 339

 

Hinweis

Die Gebühren und Auslagen des Bußgeldbescheides sind bedingungsgemäß vom Rechtsschutzversicherer zu tragen. Dies wird häufig übersehen, da auch die Mandanten in der Regel nicht damit rechnen.

 

Rz. 340

Darüber hinaus hat der Rechtsschutzversicherer die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige zu tragen, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. Es muss sich jedoch um Zeugen und Sachverständige handeln, welche die Behörde gerade in dieser Funktion zur Ermittlung des Sachverhaltes vernimmt oder schriftlich anhört.[310]

 

Rz. 341

Die Kosten einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) im Verfahren zur Erteilung/Entziehung der Fahrerlaubnis (vor Verwaltungsbehörden) fallen nicht unter den Rechtsschutz, da es sich bei den medizinischen und psychologischen Sachverständigen nicht um solche handelt, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. Die Verwaltungsbehörde überlässt es vielmehr dem Antragsteller/Antragsgegner, solche Gutachten zur Widerlegung der Zweifel an seiner Eignung beizubringen. In diesen Fällen hat der Sachverständige keinen Honoraranspruch gegen die Verwaltungsbehörde, und seine Kosten sind deshalb auch nicht Auslagen der Verwaltungsbehörde.[311]

[310] Harbauer-Bauer, § 5 ARB 2000 Rn 113.
[311] AG Aichach r+s 1985, 98.

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