Rz. 524

Um die Wahrnehmung welcher rechtlichen Interessen des Mandanten geht es?
Ist der Mandant bei der vereinbarten Form des Rechtsschutzes (§§ 21 ff. ARB) in der betroffenen Eigenschaft (z.B. Eigentümer, Halter, Mieter etc.) versicherte Person (VN, Ehegatte, Kind, berechtigter Fahrer etc.)?
Ist der betroffene Rechtsbereich (Leistungsart gem. § 2 ARB) bei der vereinbarten Form des Versicherungsschutzes (§§ 21 ff. ARB) versichert?
Liegt ein Versicherungsfall (§ 4 ARB) vor und fällt dieser in den versicherten Zeitraum (materieller Versicherungsbeginn, ggf. Wartezeit)?
Liegt eine vorvertragliche, den Konflikt auslösende Willenserklärung oder Rechtshandlung im Sinne des § 4 Abs. 3 a ARB vor?
Entfällt der Rechtsschutz wegen Vorliegens eines Risikoausschlusses (§ 3 ARB)?
Liegen hinreichende Erfolgsaussichten vor oder handelt es sich um eine mutwillige Interessenwahrnehmung?
Sind gesetzliche oder vertragliche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall verletzt worden? Obliegenheiten, die nach dem Versicherungsfall erfüllt werden müssen, sind unbedingt zu beachten!
Besteht Prämienverzug (in der Praxis wird diese Frage in aller Regel erst Bedeutung erlangen, wenn der Versicherer entsprechende Einwendungen geltend macht)?
Versicherter Leistungsumfang (§ 5 ARB) einschließlich Vereinbarung einer Selbstbeteiligung sind zu beachten!

Ein ausführliches Prüfungsschema findet sich bei Schneider,[513] darüber hinaus praktische Hinweise zur Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer[514] sowie schließlich eine Checkliste und Muster zur Deckungsanfrage.[515]

[513] Schneider, Rn 548.
[514] Schneider, Rn 538 ff.
[515] Schneider, Rn 549 f.

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