Rz. 524
▪ | Um die Wahrnehmung welcher rechtlichen Interessen des Mandanten geht es? |
▪ | Ist der Mandant bei der vereinbarten Form des Rechtsschutzes (§§ 21 ff. ARB) in der betroffenen Eigenschaft (z.B. Eigentümer, Halter, Mieter etc.) versicherte Person (VN, Ehegatte, Kind, berechtigter Fahrer etc.)? |
▪ | Ist der betroffene Rechtsbereich (Leistungsart gem. § 2 ARB) bei der vereinbarten Form des Versicherungsschutzes (§§ 21 ff. ARB) versichert? |
▪ | Liegt ein Versicherungsfall (§ 4 ARB) vor und fällt dieser in den versicherten Zeitraum (materieller Versicherungsbeginn, ggf. Wartezeit)? |
▪ | Liegt eine vorvertragliche, den Konflikt auslösende Willenserklärung oder Rechtshandlung im Sinne des § 4 Abs. 3 a ARB vor? |
▪ | Entfällt der Rechtsschutz wegen Vorliegens eines Risikoausschlusses (§ 3 ARB)? |
▪ | Liegen hinreichende Erfolgsaussichten vor oder handelt es sich um eine mutwillige Interessenwahrnehmung? |
▪ | Sind gesetzliche oder vertragliche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall verletzt worden? Obliegenheiten, die nach dem Versicherungsfall erfüllt werden müssen, sind unbedingt zu beachten! |
▪ | Besteht Prämienverzug (in der Praxis wird diese Frage in aller Regel erst Bedeutung erlangen, wenn der Versicherer entsprechende Einwendungen geltend macht)? |
▪ | Versicherter Leistungsumfang (§ 5 ARB) einschließlich Vereinbarung einer Selbstbeteiligung sind zu beachten! |
Ein ausführliches Prüfungsschema findet sich bei Schneider,[513] darüber hinaus praktische Hinweise zur Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer[514] sowie schließlich eine Checkliste und Muster zur Deckungsanfrage.[515]
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