1. Allgemeines
Rz. 282
Diese Rechtsschutzart ist für den nichtselbstständigen Versicherungsnehmer bestimmt und bezieht sich auf seinen privaten und beruflichen Bereich.
Rz. 283
Mitversicherte Personen sind der eheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder sein im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner (§ 25 Abs. 1 S. 1 ARB) sowie die minderjährigen und unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (§ 25 Abs. 2 ARB).
Rz. 284
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer und sein mitversicherter Lebenspartner (vgl. hierzu Rdn 258 ff.) keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 12.000 DM (nach § 25 Abs. 1 S. 1 ARB 2000/2008/2010 = 6.000 EUR), bezogen auf das letzte Kalenderjahr, ausüben (§ 25 Abs. 1 S. 1 ARB). Übersteigt der jährliche Umsatz nicht den Betrag von 12.000 DM (nach § 25 Abs. 1 S. 1 ARB 2000/2008/2010 = 6.000 EUR), wird zwar auch für den Bereich der selbstständigen Tätigkeit kein Versicherungsschutz gewährt (§ 25 Abs. 1 S. 2 ARB), wohl aber für den nichtberuflichen privaten und den nichtselbstständigen beruflichen Bereich. Übersteigt der Gesamtumsatz den Betrag von 12.000 DM (nach § 25 Abs. 5 ARB 2000/2008/2010 = 6.000 EUR), wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 23 ARB (Privat-Rechtsschutz für Selbstständige) um (§ 25 Abs. 5 ARB). § 25 ARB kommt also vor allem für Arbeitnehmer und Nichtberufstätige in Betracht.
2. Abgrenzung selbstständiger/nichtselbstständiger Tätigkeit
Rz. 285
Der in § 25 Abs. 3 ARB vorgesehene Versicherungsschutz wird gewährt, wenn sich der Versicherungsfall auf den privaten oder beruflichen (nichtselbstständigen) Bereich des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen bezieht. Diese Abgrenzung wird gerade bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Personenversicherungen kontrovers diskutiert. Der Ausschluss für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit selbstständigen Tätigkeiten in § 25 Abs. 1 S. 2 ARB setzt einen "inneren sachlichen Bezug" des Versicherungsfalls zur selbstständigen Tätigkeit voraus. Da sowohl private Unfall- und Krankenversicherung als auch private Berufsunfähigkeitsversicherung letztlich ein allgemeines Lebensrisiko absichern und damit der Daseinsvorsorge dienen, sind auch diesbezügliche Streitigkeiten grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen. Nach OLG Karlsruhe soll sogar der Wegeunfall eines selbstständigen Küchenmonteurs, der nach Abschluss seiner Arbeiten auf der Außentreppe der Kundin stürzt, im Privat-Rechtsschutz versichert sein, da lediglich ein "loser und zufälliger Zusammenhang" mit der selbstständigen Tätigkeit vorliege; insoweit realisiere sich nicht das spezifische Berufsausübungsrisiko, sondern das allgemeine Lebensrisiko. Demgegenüber wird die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung einer selbstständigen Heilpraktikerin nicht mehr dem privaten Bereich zugeordnet.
Rz. 286
Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit bereitet in der Praxis vor allem Probleme, wenn es um die Frage geht, ob die Verwaltung privaten Vermögens eine selbstständige Tätigkeit darstellt. Von der Antwort auf diese Frage kann der Rechtsschutz abhängen. Nach dem argumentativ überzeugenden Ansatz des OLG Celle ist der Bereich der privaten Vermögensverwaltung stets versichert, weil in der primären Risikobeschreibung ausdrücklich Versicherungsschutz für den privaten Bereich gewährt wird und der verständige Versicherungsnehmer daher den Risikoausschluss der "selbstständigen Tätigkeit" nicht dergestalt versteht, dass dadurch Versicherungsschutz aus dem privaten Bereich – nämlich der privaten Vermögensverwaltung – herausgelöst werden soll. Der BGH hat – allerdings zu §§ 24, 25 ARB 75 – entschieden, dass die Verwaltung auch großer privater Vermögen nur dann eine selbstständige (berufliche) Tätigkeit sei, wenn der Umfang der Verwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordere, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte. In jüngeren Entscheidungen zu den neueren ARB hat der BGH an seine Rechtsprechung zu den ARB 75 angeknüpft und darauf hingewiesen, dass das bloße Wertvolumen eines einzelnen Geschäfts regelmäßig nicht allein für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit ausreicht. Demgegenüber ist eine Gesamtschau des geschäftlichen Verhaltens vorzunehmen, so dass bei einer überwiegend fremdfinanzierten 23 Mio. EUR-Investition wegen der Komplexität der damit verbundenen Geschäfte vor allem im Bereich der Vermietung und Verpachtung nicht mehr von einer bloßen privaten Vermögensverwaltung auszugehen ist.
Der Bereich der Verwaltung privaten Vermögens ist nach OLG Karlsruhe ebenso verlassen, wenn der Ver...