Rz. 288
In § 26 ARB wird für Nichtselbstständige und Nichtberufstätige ein umfassender Rechtsschutz angeboten, der sich aus den Formen des Versicherungsschutzes gem. § 21 ARB (Verkehrs-Rechtsschutz) und § 25 ARB (Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige) zusammensetzt und billiger ist als die beiden separat vereinbarten Versicherungsformen.
Rz. 289
Die Eigenschaften des Versicherungsnehmers, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht, sind mit denen gem. § 25 Abs. 1 ARB identisch (§ 26 Abs. 1 ARB). Insoweit kann auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen werden (siehe Rdn 284 ff.).
Rz. 290
Unter welchen Voraussetzungen eine Umwandlung des Versicherungsschutzes in einen solchen nach §§ 21, 23 und 25 ARB in Betracht kommt, ergibt sich aus § 26 Abs. 6, 7 ARB.
Rz. 291
Neben dem Versicherungsnehmer wird folgenden mitversicherten Personen Rechtsschutz gewährt:
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dem ehelichen oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen Lebenspartner (§ 26 Abs. 1 S. 1 ARB); |
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den minderjährigen Kindern (§ 26 Abs. 2 a ARB); |
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den unverheirateten, volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (§ 26 Abs. 2 b S. 1 ARB). Der Rechtsschutz für diese unverheirateten, volljährigen Kinder wird jedoch gem. § 26 Abs. 2 b S. 2 ARB eingeschränkt: Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug); |
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allen Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen von Motorfahrzeugen zu Lande und Anhängern, die bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassen, auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemietet werden. |
Rz. 292
Die letztgenannte Mitversicherung ist von erheblicher Bedeutung, denn sie bezieht alle berechtigten Fahrer und vor allem alle berechtigten Insassen von "familieneigenen" Motorfahrzeugen zu Lande (und Anhängern) in den Versicherungsschutz ein.
Rz. 293
Hinweis
Für die in § 26 ARB mitversicherten volljährigen Kinder besteht kein Rechtsschutz hinsichtlich der auf diese selbst zugelassenen Fahrzeuge (§ 26 Abs. 2 b S. 2 i.V.m. § 26 Abs. 2 c ARB). In diesem Fall ist ein eigener Rechtsschutzversicherungsvertrag abzuschließen. Anders jedoch, wenn das volljährige Kind ein auf den minderjährigen Bruder zugelassenes Fahrzeug (z.B. Leichtkraftrad) führt. Dann besteht – wie für alle berechtigten Fahrer – Rechtsschutz gem. § 26 Abs. 2 c ARB.
Aufgrund des Bausteinprinzips nach Lebensbereichen in Nr. 2.1.1 ARB 2012 ist hingegen beim neuen Verkehrs-Rechtsschutz generell eine Mitversicherung von Lebenspartner und (auch minderjährigen) Kindern in den vorgenannten Eigenschaften als Eigentümer, Halter etc. – mit Ausnahme der Eigenschaft als berechtigter Fahrer, in der auch jeder Fremde versichert ist – nicht mehr wie bei den Rechtsschutzpaketen gem. §§ 26 und 28 ARB vorgesehen, sondern nur noch beim Rechtsschutz für Landwirte.
Rz. 294
Zu den Obliegenheiten gem. § 26 Abs. 5 ARB vgl. die Ausführungen unten (siehe Rdn 438 ff.).
Rz. 295
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Versicherungsnehmer und alle mitversicherten Personen ergibt sich aus § 26 Abs. 3 ARB. Er umfasst alle Leistungsarten des § 2 ARB mit Ausnahme des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes (§ 2 c ARB). Insgesamt – gleich in welcher Leistungsart – besteht gem. § 26 Abs. 4 ARB kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasinggeber eines zulassungspflichtigen Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft. In § 26 Abs. 4 ARB 2000/2008/2010 fehlt das Wort "zulassungspflichtig", der Ausschluss bezieht sich hiernach auf alle Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft.