Rz. 15

Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt, § 566 Abs. 1 ZPO. Diese setzt wegen der Verweisung auf § 511 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt.[8]

[8] BGH, Beschl. v. 1.10.2002 – IX ZR 125/02, juris Leitsatz = AnwBl 2003, 122.

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