Rz. 2
Die Kenntnis des Mangels führt gem. § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausnahmslos zum Verlust der Rechte bezüglich dieses Mangels, also auch dann, wenn der Verkäufer eine arglistige Täuschung versucht hat[3] oder eine Eigenschaft zusichert, von welcher der Käufer positiv weiß, dass diese nicht vorliegt (z.B. Steuerbefreiung).[4] Von einer positiven Kenntnis kann noch nicht gesprochen werden, wenn der Käufer einen Sach- oder Rechtsmangel nur für möglich hält.[5] Die äußerliche Wahrnehmung von Auffälligkeiten, z.B. Rost, führt noch nicht zur positiven Kenntnis. Der Käufer muss vielmehr sicher wissen, dass der Auffälligkeit eine Beschaffenheit zugrunde liegt oder diese selbst eine Eigenschaft darstellt, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich und nicht zu erwarten ist,[6] sonst kommt nur grobe Fahrlässigkeit i.S.v. Satz 2 in Betracht.
Rz. 3
Bei Kenntnis eines Mangels bleibt die Haftung für andere nicht erkannte Mängel unberührt.[7] Wer Kenntnis von einem nicht näher beschriebenen Unfallschaden hat, kann nicht einwenden, das Ausmaß des Schadens unterschätzt zu haben.[8]
Rz. 4
Es ist ausreichend, wenn der Vertreter des Käufers positive Kenntnis hatte, weil dessen Wissen dem Käufer gem. § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist.[9]
Rz. 5
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Abschluss des Kaufvertrags,[10] nicht der des Gefahrübergangs. Das ist beim Kauf vom Händler nicht schon der Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bestellung durch den Käufer,[11] sondern erst der Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung oder der Übergabe des Fahrzeugs (vgl. § 10 Rdn 9 ff.). Spätere Kenntnis kann aber unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder des Verzichts zum Haftungsausschluss führen, z.B. bei Kenntniserlangung von Mängeln bei der Übergabe ohne Zurückweisung des Pkw oder einen Vorbehalt.[12] Die Beweislast für die positive Kenntnis liegt beim Verkäufer.[13]
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