Rz. 564

Auch eine unsachliche Verfahrensführung des Richters kann die Besorgnis der Befangenheit begründen. Dabei darf nicht nur auf den einzelnen Vorfall abgestellt werden. Verschiedene Auseinandersetzungen zwischen dem Gericht und einer Partei können, auch wenn sie für sich alleine gesehen zu tolerieren wären, in der Gesamtschau einen Ablehnungsgrund darstellen. Hierbei ist nicht nur auf den letzten, den "Eklat" auslösenden Vorfall abzustellen, sondern es sind sämtliche vorausgegangenen und innerlich zusammenhängenden Vorgänge mitzubewerten.[435]

 

Rz. 565

 

Hinweis

Beachtet werden muss allerdings, dass dem Richter die sitzungspolizeiliche Gewalt zukommt, die es rechtfertigen kann, etwa "lautstark" die Ordnung herzustellen, ohne dass daraus allein die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet werden kann.[436]

 

Rz. 566

Eine Ablehnung wegen Unsachlichkeit des Richters ist dann gerechtfertigt, wenn:

dieser die Partei oder den Prozessbevollmächtigten beleidigt;[437]

 

Hinweis

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann sich auch daraus ergeben, dass er erst auf einen Befangenheitsantrag hin in Frage stellt, ob eine Partei und ihr Prozessbevollmächtigter ihm intellektuell zu folgen in der Lage sind.[438]

der Richter dem Bevollmächtigten unberechtigt den Vorwurf des standeswidrigen Verhaltens macht;[439]

der Richter den Parteien oder Bevollmächtigten "den Vogel" zeigt;[440]

 

Hinweis

Dies wird für alle Arten einer Gestik oder Mimik gelten, mit denen der Richter zum Ausdruck bringt, dass er die Parteien persönlich missachtet.

der Richter ohne sachlichen Grund eine Partei beschuldigt, einen Prozessbetrug begangen oder versucht zu haben;[441]
es zu deutlichen Unmutsäußerungen des Richters wegen des Widerrufs eines Vergleichs kommt;[442]
der Richter ausführt, es sei dem Gericht bekannt, dass keine der Parteien die volle Wahrheit sage.[443]
Einem Richter ist zwar nicht verboten, sich wertend zum Sachvortrag einer Partei zu äußern. Er hat sich dabei jedoch in Ton und Wortwahl auf das sachlich gebotene zu beschränken. Unsachliche, abfällige, höhnische, kränkende oder beleidigende Äußerungen begründen in der Regel den Verdacht einer gestörten Beziehung zwischen Richter und Partei, es sei denn, die (Unmuts-) Äußerung des Richters wird aus den konkreten Umständen des Falles heraus verständlich.[444] Die Fragen "Meinen Sie das ernst?" und "Für wen schreiben Sie das eigentlich?" stellen eine unangemessene und kränkende Abwertung des Klägers und seines Vortrags dar und rechtfertigen demnach die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit.[445]
 

Rz. 567

Keine Besorgnis der Befangenheit liegt dagegen darin, dass der Richter:

Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen äußert,[446]
eine Partei nachdrücklich ermahnt, die Wahrheit zusagen,[447]
eine augenblickliche, begründete Verärgerung nach einer unhöflichen Bemerkung des Prozessbevollmächtigten zeigt. Dies lässt keinen Schluss darauf zu, wie nach dem Abklingen der Erregung entschieden werden wird,[448]
am Beginn der mündlichen Verhandlung an den Prozessbevollmächtigten einer Partei, der selbst pensionierter Richter ist, die Frage richtet, ob er keine Skrupel habe, vor ehemaligen Kollegen als Rechtsanwalt aufzutreten, verbunden mit der Anmerkung, er selbst halte dies für instinktlos.[449]
[435] OLG Thüringen BauR 2004, 1815.
[436] KG KGR 2000, 310.
[437] OLG München OLGR 1998, 209; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1995, 890; OLG Hamburg NJW 1992, 2036.
[439] LG Kassel AnwBl 1986, 104.
[440] OVG Lüneburg DRiZ 1974, 194.
[441] OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1986, 1319; OLG Hamm FamRZ 1992, 575; OLG Hamburg MDR 1989, 1000.
[442] LG Kiel AnwBl 1964, 23.
[443] OLG Zweibrücken MDR 1982, 940.
[444] OLG Koblenz v. 23.4.2009, 4 W 171/09; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 26.11.2004, 5 W 282/04 LSG Nordrhein-Westfalen NJW 2003, 2933 m.w.N.; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 890; OLG Hamburg NJW 1992, 2036).
[446] OLG Bamberg OLGR 2001, 89.
[447] OLG Zweibrücken FamRZ 1993, 576.
[448] OLG Frankfurt/M. OLGR 2004, 286.

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