Rz. 512

Liegt eine Hauptintervention eines Dritten vor, d.h. verklagt der Dritte beide Parteien eines bereits anhängigen Rechtsstreits, dann führt dies nicht dazu, dass sich der Hauptintervenient am Hauptprozess beteiligt.

 

Rz. 513

Vielmehr ist seine Klage gegen beide Parteien des bereits anhängigen Rechtsstreits als selbstständiges neues Erkenntnisverfahren zu betrachten.[363] Hinsichtlich des zunächst anhängigen Verfahrens ergeben sich nun unterschiedliche prozessuale Möglichkeiten:

das Gericht kann das ursprünglich rechtshängige Verfahren mit dem Prozess für die Hauptintervention nach § 147 ZPO verbinden,[364]
das Gericht kann gem. § 148 ZPO entweder den ursprünglichen Prozess oder den Prozess über die Hauptintervention von Amts wegen aussetzen,[365]
auf Antrag einer der Parteien[366] kann der Hauptprozess gem. § 65 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden. Dies wird in der Regel geboten sein.[367]
 

Rz. 514

 

Hinweis

Das Antragsrecht nach § 65 ZPO steht allerdings nur den Parteien des ursprünglichen Prozesses, d.h. den Beklagten des Hauptinterventionsprozesses zu. Der Hauptintervenient selbst hat kein Recht, die Aussetzung zu beantragen.[368]

 

Rz. 515

Wird der Rechtsstreit ausgesetzt, hat auch die Aussetzung nach § 65 ZPO die Wirkungen des § 249 ZPO, so dass laufende Fristen unterbrochen werden und Prozesshandlungen der gegnerischen Partei die Wirkung genommen wird.

[363] Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 65 Rn 5 f.
[364] BGH NJW 1988, 1204.
[365] Insoweit zurückhaltend allerdings OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 598, wonach § 65 ZPO der Vorrang zu geben sei.
[366] Muster eines Antrags auf Aussetzung des Rechtsstreites nach § 65 ZPO unter Rdn 704.
[367] OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1994, 957.
[368] OLG Hamburg OLGR 1996, 94; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 65 Rn 1.

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