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Im Übrigen sind Telekommunikationsaufwendungen (z.B. für Telefon, Internet, Mobiltelefon) als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie beruflich veranlasst sind (R 9.1 Abs. 5 LStR). Abzugsfähig sind grundsätzlich sowohl die Verbindungsentgelte als auch Nutzungsentgelte für Telefonanlagen und Grundpreise der Anschlüsse. Bei Nachweis der beruflichen Veranlassung für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten können die Werte aus Vereinfachungsgründen für den gesamten Veranlagungszeitraum übernommen werden. Fallen solche beruflich veranlassten Telekommunikationsaufwendungen erfahrungsgemäß an, so können ohne Nachweis 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens aber 20 EUR monatlich als Werbungskosten anerkannt werden. In diesem Umfang, in dem Werbungskosten anzuerkennen sind, kann der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 50 EStG auch steuerfreien Auslagenersatz leisten, der dann die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs ausschließt (R 3.50 Abs. 2 LStR).

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