Rz. 11

Da es sich bei der rechtsfähigen Stiftung quasi um ein verselbstständigtes Vermögen handelt, unterscheidet sich die Stiftung von anderen juristischen Personen insbesondere dadurch, dass ihr jegliche verbandsmäßige Struktur fehlt. Sie hat keinen Eigentümer und auch keine Mitglieder oder Gesellschafter. Auch die Destinatäre sind an der Stiftung als solcher in keiner Weise beteiligt. Ihnen stehen bestenfalls Leistungsansprüche gegenüber der Stiftung zu.

 

Rz. 12

Gesetzlich vertreten wird die Stiftung durch ihren Vorstand (§§ 86, 26 BGB).[23] Dieser ist jedoch bei all seinem Handeln an den in der Verfassung der Stiftung objektivierten Willen des Stifters gebunden.[24]

[23] Schiffer/Pruns/Schürmann, in Schiffer, Stiftungen, § 3 Rn 68.
[24] Vgl. Palandt/Ellenberger, Vorbem. zu § 80 Rn 8; vgl. auch Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 49: "Primat des Stifterwillens".

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