Dr. iur. Pierre Plottek, Dr. Christopher Riedel
a) Vergütung von Organmitgliedern
Rz. 42
Nach der Grundidee des Gesetzes ist die Mitgliedschaft in Organen von Stiftungen als Ausübung eines Ehrenamts anzusehen. Lediglich anfallende Auslagen (Reisekosten, Verdienstausfall etc.) sind zu ersetzen. Satzungsmäßige Vergütungsregelungen sind aber dessen ungeachtet möglich. So können beispielsweise Sitzungsgelder, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen in der Stiftungssatzung vorgesehen werden. Insoweit ist – nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen – stets auf ein angemessenes Verhältnis zwischen den voraussichtlichen Stiftungserträgen und der Höhe der Vergütungen zu achten. Insbesondere sollte es ausgeschlossen sein, dass die Stiftungsorgane ihre Vergütungsansprüche selbst festlegen. Auch die gegenseitige Kontrolle verschiedener Stiftungsorgane ist im Zweifelsfall nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund kann es sich empfehlen, die Festsetzung von Vergütungsansprüchen von der Zustimmung eines Dritten, z.B. der Stiftungsaussichtsbehörde, abhängig zu machen.
Weitere Besonderheiten sind selbstverständlich bei gemeinnützigen Stiftungen zu beachten, bei denen die Grenze für Vergütungen in jedem Fall darin zu sehen ist, dass niemand durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
b) Möglichkeit von Satzungsänderungen
Rz. 43
Um eine Anpassung der Satzung an sich verändernde äußere Umstände und Gegebenheiten zu ermöglichen, kann der Stifter bereits in der ursprünglichen Satzung Regelungen vorsehen, die eine spätere Satzungsänderung erlauben. Insoweit ist allerdings zwischen Änderungen des Stiftungszwecks einerseits und Änderungen anderer Satzungsregelungen andererseits zu unterscheiden.
Denn die Änderung des Stiftungszwecks kommt nach einigen Stiftungsgesetzen selbst bei Vorliegen einer Ermächtigung in der Stiftungssatzung nur dann in Betracht, wenn dies durch eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse gerechtfertigt ist oder wenn konkrete, schon vom Stifter vorgegebene Bedingungen eingetreten sind.
Änderungen sonstiger Satzungsbestimmungen sind in jedem Fall auch ohne Erfüllung derartiger Anforderungen zulässig. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Satzungsänderungen mit dem ursprünglichen Stifterwillen vereinbar sind. Im Übrigen bedürfen sie der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde.
c) Stiftungsauflösung
Rz. 44
Die Auflösung einer Stiftung setzt grundsätzlich voraus, dass ihr Zweck entweder erfüllt ist oder sie ihn nicht mehr erfüllen kann, etwa weil sie ihr Vermögen verloren hat. Dessen ungeachtet ist es jedoch denkbar, dass der Stifter auch andere Beendigungs- bzw. Auflösungsgründe in der Satzung festlegt. So kann z.B. eine Stiftung auch auf Zeit errichtet werden, mit der Folge, dass sie an dem entsprechenden Termin aufgelöst wird.
Daneben sind auch Satzungsregelungen denkbar, die es den Stiftungsorganen ermöglichen, die Auflösung der Stiftung – unter besonderen Bedingungen – zu beschließen.
Rz. 45
Die Beendigung der Stiftung, ihr Erlöschen, führt dazu, dass ihr Vermögen dem sogenannten Anfallberechtigten zufällt. Enthält die Satzung keine diesbezüglichen Regelungen, fällt das Vermögen gem. § 88 S. 2 BGB an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmten Anfallberechtigten.
Gemäß § 88 S. 1 BGB steht aber grundsätzlich dem Stifter das Recht zu, die Anfallsberechtigung durch Satzung zu regeln. Er ist hinsichtlich der Ausgestaltung der Anfallsberechtigung frei. Allerdings ist bei gemeinnützigen Stiftungen darauf zu achten, dass das Gebot der Vermögensbindung für gemeinnützige Zwecke beachtet wird, also im Falle der Beendigung der Stiftung nur steuerbegünstigte Anfallsberechtigte das Stiftungsvermögen beanspruchen können.
d) Bestimmung von Destinatären
Rz. 46
Anders als die Definition des Stiftungszwecks ist die Benennung eines Destinatärs bzw. eines Kreises von Destinatären nicht zwingend erforderlich. Nichtsdestotrotz wird es – gerade bei Familienstiftungen und anderen privatnützigen Stiftungen – in der Regel den Vorstellungen des Stifters entsprechen, den Kreis der Begünstigten selbst möglichst genau zu definieren. Ähnlich ist die Situation bei der Verfolgung mehrerer Stiftungszwecke, da hier die Benennung konkreter Begünstigter auch die Abgrenzung des Stiftungszwecks vereinfachen kann.
Rz. 47
Im Regelfall ist die Benennung...