Dr. iur. Pierre Plottek, Dr. Christopher Riedel
Rz. 1
Ein weiteres, gerade für große Unternehmen bewährtes Instrument der Sicherung des Fortbestandes eines Unternehmens besteht darin, das Eigentum am Unternehmen auf eine Stiftung zu übertragen und auf diese Weise eine Verselbstständigung sowie Perpetuierung herbeizuführen. Eine Zersplitterung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen, die im Laufe der Generationen droht, kann auf diese Weise wirksam vermieden werden. Ebenso wird das Unternehmen davor geschützt, ganz oder in Teilen den Liquiditätsinteressen möglicher Erben zum Opfer zu fallen. Die Stiftung ermöglicht vielmehr dem dauerhaften Erhalt des Unternehmens.
Rz. 2
Allerdings lassen sich auch im Falle einer Stiftungserrichtung die zwingenden Vorschriften des deutschen Erbrechts nicht umgehen. Insbesondere Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche (§§ 2303, 2325 BGB) können durch die Übertragung des Unternehmens auf eine Stiftung nicht ohne weiteres vermieden werden. Allerdings lässt sich das Risiko der Pflichtteilsgeltendmachung (wenigstens quantitativ) durch eine frühzeitige Stiftungserrichtung (verbunden mit der Einbringung des Unternehmens in die Stiftung) reduzieren, da Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 3 BGB über einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit der Unternehmens- bzw. sonstigen Vermögensübertragung, kontinuierlich abgeschmolzen werden. Darüber hinaus kann durch eine Berücksichtigung etwaiger Pflichtteilsberechtigter als Destinatäre der Stiftung die wirtschaftliche Attraktivität der Pflichtteilsgeltendmachung – je nach Wert des Unternehmens – erheblich reduziert werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Stiftung (auch nach ihrer lebzeitigen Errichtung) zur Erbin berufen und mit einem entsprechenden Vermächtnis zugunsten der Pflichtteilsberechtigten beschwert wird. Der Vermächtnisanspruch sollte dabei selbstverständlich auflösend bedingt auf die Pflichtteilsgeltendmachung ausgestaltet werden.
Rz. 3
Die Übertragung des Unternehmens auf eine Stiftung löst das Problem der Bestimmung eines geeigneten Nachfolgers in der Eigentümerstellung. Die Nachfolge im Management hat hiermit jedoch nichts zu tun und muss daher unbedingt gesondert geregelt werden, soweit nicht bereits entsprechende Vorkehrungen (z.B. Implementierung eines Fremdmanagements) getroffen wurden.
In der Regel ist die Einbringung des Unternehmens in eine Stiftung mit der Konsequenz verbunden, dass das Eigentum aus der Sicht des Stifters sowie seiner Familie endgültig aufgegeben werden muss. Eine Perpetuierung als Familienunternehmen ist dann – jedenfalls rein juristisch betrachtet – ausgeschlossen, sodass ein möglicherweise gewünschter, dauerhafter Einfluss der Familie durch die Einrichtung und sachgerechte Besetzung verschiedener Gremien auf Ebene der Stiftung bzw. des Unternehmens erfolgen muss.
Je nach Motivation des Stifters kann die Stiftung ganz unterschiedlich ausgestaltet werden. Sie kann den Charakter einer Familienstiftung haben oder auch gemeinnützigen Zwecken dienen, wobei dies der Versorgung des Stifters selbst und seiner nächsten Angehörigen nicht grundsätzlich entgegensteht.
Rz. 4
Ausblick
Es darf nicht unerwähnt bleiben, dass aktuell eine Stiftungsrechtsreform bevorsteht, die weitreichende Änderungen vorsehen soll. Die Stiftung, bis vor kurzem eine "registerlose Rechtsform", wird sich in Zukunft womöglich mit Stiftungs-, Transparenz- und Zuwendungsempfängerregister in bis zu drei Registern wiederfinden. Den Schwerpunkt der Reformvorhaben bildet das Stiftungszivilrecht. Hierzu hat das BMJV zunächst am 28.9.2020 einen umfangreichen Referentenentwurf (RefE) für ein "Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts" veröffentlicht, auf dessen Basis noch in dieser Legislaturperiode ein entsprechendes Gesetz verabschiedet werden soll. Der RefE beruht zum Großteil auf einem bereits im Jahr 2018 veröffentlichten Diskussionsentwurf (DiskE), den eine im Jahr 2014 von der Innenministerkonferenz mit der "ergebnisoffenen Prüfung" einer Reform des Stiftungszivilrechts eingesetzte "Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht" erarbeitet hatte. Im Anschluss an die geführte Diskussion wurde von der Bundesregierung ein Regierungsentwurf vom 12.2.2021 (BR-Drs. 143/21) vorgelegt. Hierbei wird deutlich, dass die Bundesregierung inhaltlich nicht wesentlich von dem Referentenentwurf (RefE) abweicht. Am 25.6.2021 hat sodann der Deutsche Bundestag die Reform des Stiftungsrechts beschlossen. An die Stelle der bisherigen neun Paragrafen der §§ 80 bis 88 BGB treten insgesamt 36 weitgehend neugefasste Regelungen. Die große Zahl der Änderungen erklärt sich vor allem mit dem Ziel der Reform, das Stiftungsrecht weiter zu vereinheitlichen und das immer wieder zu Friktionen führende Nebeneinander von Bundes- und Landesstiftungsrecht zumindest in bestimmten stiftungsrechtlichen Regelungsbereichen durch Integrierung und einheitliche Regelung im BGB aufzuheben. Das betrifft bspw. die Themen Vermögensverwaltung, Satzungsänderung und die Zu- und Zusammenlegung von Stiftungen sowie wei...