Dr. iur. Pierre Plottek, Dr. Christopher Riedel
I. Stiftungsgeschäft
Rz. 19
Die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts setzt zum einen ein wirksames Stiftungsgeschäft und zum anderen die staatliche Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde voraus, § 80 Abs. 1 BGB.
Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen Stiftungsgeschäften unter Lebenden und von Todes wegen.
Rz. 20
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist in § 81 BGB geregelt, es bedarf der Schriftform und muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Gleichzeitig muss durch das Stiftungsgeschäft die Stiftung eine Satzung erhalten, in der wenigstens deren Name, ihr Sitz, der Stiftungszweck, das Vermögen der Stiftung und die Bildung des Stiftungsvorstandes geregelt sein müssen. Soweit das Stiftungsgeschäft auch eine Verpflichtung des Stifters beinhaltet, Grundbesitz auf die Stiftung zu übertragen, bedarf es nach § 81 Abs. 1 S. 1 BGB der notariellen Beurkundung.
Rz. 21
Gem. § 83 S. 1 BGB kann das Stiftungsgeschäft auch in einer Verfügung von Todes wegen bestehen. In formaler Hinsicht gelten dann die Anforderungen an Verfügungen von Todes wegen. Inhaltlich gilt gem. § 83 S. 2 BGB der Anforderungskatalog des § 81 Abs. 1 S. 3 BGB entsprechend. Genügen die letztwilligen Anordnungen diesen Vorgaben inhaltlich nicht, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt, wobei der Wille des Stifters zu berücksichtigen ist, § 83 S. 2 BGB.
Rz. 22
Regelmäßig (und sinnvollerweise) geht das Interesse des Stifters dahin, Ergänzungen bzw. Änderungen seiner Anordnungen durch die für die Anerkennung zuständige Behörde möglichst zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund gilt es, das Stiftungsgeschäft von Todes wegen entsprechend den gesetzlichen Anordnungen zu gestalten und dem Willen und den Vorstellungen des Stifters möglichst dezidiert Ausdruck zu verleihen. Besondere Bedeutung kommt dabei – sowohl bei der Stiftung unter Lebenden als auch von Todes wegen – der Ausgestaltung der Stiftungsatzung zu.
II. Stiftungssatzung
Rz. 23
Gem. § 81 Abs. 1 S. 3 BGB muss das Stiftungsgeschäft auch eine Satzung enthalten, deren Mindestanforderungen gesetzlich ebenfalls geregelt sind. Zumeist wird es aber dem Wunsch des Stifters entsprechen, über den gesetzlichen Mindestumfang hinaus noch weitere Anordnungen aufzunehmen.
1. Name der Stiftung
Rz. 24
Zum Pflichtinhalt der Satzung gehört auf jeden Fall der Name der Stiftung. Dieser kann vom Stifter frei bestimmt werden. Das Wort "Stiftung" muss im Namen nicht auftauchen; gesetzliche Regelungen über einen Rechtsformzusatz existieren nicht. Üblich ist jedoch, das Wort "Stiftung" oder eine andere Bezeichnung, die auf eine Verselbstständigung hindeutet, aufzunehmen.
2. Sitz der Stiftung
Rz. 25
§ 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB sieht auch den Stiftungssitz als Pflichtinhalt der Stiftungssatzung vor. Bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen gilt gem. § 83 S. 4 BGB im Zweifel der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Stiftungssitz. Ein dementsprechender Mangel der Stiftungssatzung kann also ohne Weiteres überwunden werden.
Rz. 26
Dennoch sollte die Bestimmung des Stiftungssitzes nicht unterschätzt werden. Denn nach dem Stiftungssitz richtet sich, welche Stiftungsbehörde bzw. welches Finanzamt zuständig sein wird und welches Landesstiftungsrecht zur Anwendung gelangt. Allerdings ist der Stiftungssitz nicht vollkommen frei wählbar; er sollte einen Bezug zur Stiftung bzw. zum Stiftungszweck aufweisen und an ihm sollte auch die Verwaltung der Stiftung eingerichtet werden.
Rz. 27
Da der Stiftungssitz einen zwingenden Satzungsinhalt darstellt, bedeutet eine spätere Sitzverlegung gleichzeitig eine Satzungsänderung, die bei Verlegung in ein anderes Bundesland auch der Genehmigung beider örtlich zuständiger Behörden bedarf.
3. Stiftungszweck
Rz. 28
Gesetzliche Einschränkungen hinsichtlich des Stiftungszwecks bestehen kaum, soweit nicht das Gemeinwohl gefährdet ist (§ 80 Abs. 2 BGB). Die diesbezügliche Vorstellung des Gesetzes orientiert sich am Leitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung.
Rz. 29
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