Dr. iur. Pierre Plottek, Dr. Christopher Riedel
I. Stiftungsgeschäft
Rz. 56
Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, führt dies zu einer besonders engen Verknüpfung von Erbrecht und Stiftungsrecht. Die Freiheit des Stifters wird durch die – im Bereich der Unternehmensnachfolge nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende – Möglichkeit, die Stiftung nicht bereits zu seinen Lebzeiten errichten zu müssen, deutlich erweitert, erfährt jedoch gleichzeitig auch zusätzliche Begrenzungen in Gestalt der erbrechtlichen Formvorschriften. Diese haben zur Folge, dass die Einhaltung der bloßen Schriftform (wie in § 81 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehen) nicht ausreichend ist und stattdessen die erbrechtlichen Normen (§ 2247 Abs. 1 bzw. § 2232 BGB) zu beachten sind. Darüber hinaus ist eine Stellvertretung bei der Stiftungserrichtung gem. §§ 2064, 2065 BGB ausgeschlossen. Des Weiteren gelten auch bei der Auslegung des Stiftungsgeschäfts die Regelungen des Erbrechts. Demzufolge gelten sowohl die Andeutungstheorie als auch der sich aus § 2084 BGB ergebende Grundsatz, dass stets die Auslegung vorzuziehen ist, die der letztwilligen Verfügung zum Erfolg verhelfen kann.
Erforderlichenfalls kann die Anerkennungsbehörde eine unvollständige Satzung ergänzen. Dabei sind die soeben geschilderten Grundsätze zu beachten. Das Gesetz sieht in einer etwaigen Unvollständigkeit der Satzungsbestimmungen einen heilbaren Rechtsmangel, der im Wege der Auslegung/Ergänzung überwunden werden kann.
Rz. 57
Das Stiftungsgeschäft kann entweder als Testament (§§ 2247 ff. bzw. §§ 2265 ff. BGB) oder als Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) ausgestaltet werden. Da das Stiftungsgeschäft an und für sich bedingungsfeindlich ist, können andere Bedingungen als der Tod des Erblassers/Stifters auch im Rahmen eines Erbvertrages nicht vereinbart werden.
Rz. 58
Prinzipiell hat der Erblasser bei der Anordnung einer Stiftung von Todes wegen zwei Gestaltungsansätze zur Wahl: Zum einen kann er natürlich die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen im Sinne des § 83 BGB in Betracht ziehen, wobei der Erblasser selbst – nicht nur wirtschaftlich, sondern auch zivilrechtlich – die Rolle des Stifters einnimmt.
Rz. 59
Muster 13.1: Stiftung von Todes wegen
Muster 13.1: Stiftung von Todes wegen
Zu meiner Alleinerbin berufe ich die _________________________-Stiftung, die ich hiermit von Todes wegen errichte und die folgende Satzung haben soll:
1. |
Die Stiftung trägt den Namen _________________________-Stiftung. |
2. |
Sitz der Stiftung ist _________________________. |
3. |
Zweck der Stiftung ist _________________________ (ideelle Zwecke). Darüber hinaus soll die Stiftung die von mir stammenden Beteiligung an der _________________________ Gesellschaft erhalten und verwalten und für eine Fortführung des Unternehmens sorgen, soweit und solange dies mit der Erfüllung des Stiftungszwecks im Übrigen vereinbar ist. |
4. |
Das Vermögen der Stiftung besteht in meinem Nachlass, der insbesondere meine Beteiligung an der _________________________ Gesellschaft umfasst. Dieser ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen sowie Bedienung von etwaigen Pflichtteilsansprüchen dauernd in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Dem Stiftungsvermögen wachsen auch etwaige Zustiftungen, zu deren Annahme die Stiftung ausdrücklich berechtigt ist, zu. |
_________________________ [Regelungen zur Organisationsstruktur der Stiftung und zur Art und Weise der Bildung des Vorstandes und sonstige Gremien]
Die Berufung der Mitglieder des ersten Vorstandes bzw. der weiteren Gremien obliegt dem in diesem Testament bestimmten Testamentsvollstrecker. Dieser hat weiterhin die Aufgabe, die Anerkennung der _________________________-Stiftung herbeizuführen, insbesondere die Anerkennung zu beantragen. Der Testamentsvollstrecker ist darüber hinaus befugt, die von mir bestimmte Stiftungssatzung zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um die behördliche Anerkennung zu erlangen/die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung zu erhalten.
Bis zur Anerkennung der Stiftung obliegt dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung meines Nachlasses.
Rz. 60
Alternativ kann aber auch in der Weise vorgegangen werden, dass der Erblasser seine Erben oder Vermächtnisnehmer mit der Auflage beschwert, selbst unter – ggf. teilweiser – Verwendung des Nachlasses eine Stiftung zu errichten. In diesem Fall fungieren die beschwerten Erben bzw. Vermächtnisnehmer als Stifter. Es handelt sich dann um die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden.
Rz. 61
Muster 13.2: Auflage zur Stiftungserrichtung
Muster 13.2: Auflage zur Stiftungserrichtung
Meine Erben beschwere ich mit der Auflage, eine Stiftung mit dem Namen _________________________-Stiftung und dem Sitz in _________________________ zu errichten. Der Zweck der Stiftung soll in _________________________ (ideeller Zweck) sowie der Fortführung meines Unternehmens bestehen. Der Stiftung solle...