Dr. iur. Pierre Plottek, Dr. Christopher Riedel
1. Grundsätzliches
Rz. 5
Nach dem Grundgesetz genießt nicht nur die Erbrechtsgarantie und als deren Ausprägung die Testierfreiheit verfassungsrechtlichen Schutz. Daneben besteht auch – so wird jedenfalls überwiegend angenommen – ein Grundrecht auf Stiftung, das sich als eine durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Form der Nutzung privaten Eigentums darstellt. Dementsprechend ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BGB auch ein Rechtsanspruch auf Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung, soweit das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen (§ 81 Abs. 1 BGB) genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks, der nicht das Gemeinwohl gefährden darf, gesichert erscheint. Gleichzeitig genießt auch die Stiftung selbst grundrechtlichen Schutz. Sie ist als juristische Person i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG als Träger von Grundrechten anzusehen.
Die rechtsfähige Stiftung i.S.d. §§ 80 ff. BGB ist eine – mit Rechtsfähigkeit ausgestattete – nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd zu fördern bestimmt ist. Essentialia der Stiftung sind Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und eine Stiftungsorganisation.
2. Stiftungszweck
Rz. 6
Zentrale Bedeutung kommt dabei der Definition des Stiftungszwecks zu. Denn er gibt nicht nur vor, worauf die aktive Betätigung der Stiftung gerichtet sein soll, vielmehr bestimmt er dadurch den Verwendungszweck des der Stiftung gewidmeten Vermögens und seiner Erträge. Der Stiftungszweck muss vom Stifter selbst festgelegt werden und auf Dauer angelegt sein. Ob die Stiftung privatnützige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen soll, liegt einzig und allein im Ermessen des Stifters. Solange der Zweck nicht dem Gemeinwohl zuwider läuft, sind insoweit alle denkbaren Ausgestaltungen möglich. Insoweit gilt der Grundsatz der "gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung", der sich auch aus § 80 BGB eindeutig ergibt. Grenzen ergeben sich aber – wie stets – in Fällen der Rechts- bzw. Sittenwidrigkeit.
Sollen das zu übertragende Vermögen (z.B. ein Unternehmen) bzw. seine Erträge nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen, eignet sich die Stiftung als Instrument der Vermögensnachfolgeplanung auch für andere Zielsetzungen. So kann beispielsweise durch die Übertragung von Vermögen auf eine sog. Familienstiftung, die allein im Interesse einer oder mehrerer Familien errichtet ist, ein Vermögen verselbstständigt und so vor erbrechtlichen Vermögensübergängen und einer damit oftmals einhergehenden Zersplitterung bewahrt werden. Derselbe Mechanismus kann nutzbar gemacht werden, wenn das Eigentum an einem Unternehmen auf eine sog. Unternehmensträgerstiftung übertragen wird.
3. Stiftungsvermögen
Rz. 7
Weiteres konstitutives Merkmal der Stiftung ist das Stiftungsvermögen. Die Stiftung muss gem. § 80 Abs. 2 BGB bereits bei ihrer Errichtung in einem solchen Umfang mit Vermögen ausgestattet sein, dass "die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert erscheint". Auch wenn gesetzliche Mindestgrenzen nicht vorgeschrieben sind, wird man – je nach Stiftungszweck – von Werten zwischen 150.000 EUR und 200.000 EUR als minimaler Ausstattung der Stiftung ausgehen müssen. Eine sinnvolle Verfolgung des Stiftungszwecks wird wahrscheinlich i.d.R. nur mit noch deutlich höheren Stiftungsvermögen realistisch sein.
Rz. 8
Im Falle der Einbringung eines Unternehmens in die Stiftung spielen di...