Dr. iur. Pierre Plottek, Dr. Christopher Riedel
Rz. 66
Soweit die Stiftung sämtliche Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, insbesondere ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dient, kann sie von der Körperschaftsteuer befreit sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Unter denselben Voraussetzungen besteht nach § 3 Nr. 6 GewStG auch Gewerbesteuerfreiheit.
Rz. 67
Ausgenommen von der Körperschaftsteuerbefreiung sind allerdings inländische Einkünfte der gemeinnützigen Stiftung, die dem Steuerabzug unterliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 S. 1 und 2 KStG). Dasselbe gilt für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer nach § 43 S. 1 EStG unterliegen und für die die Stiftung keine Nichtveranlagungsbescheinigung bzw. Bescheinigung über ihre Gemeinnützigkeit vorgelegt hat (§ 44a Abs. 4, Abs. 7 EStG). Auf Antrag kann allerdings nach § 44b Abs. 1 S. 1 EStG eine Kapitalertragsteuererstattung erfolgen.
Rz. 68
In erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass sowohl lebzeitige als auch von Todes wegen erfolgende Zuwendungen an inländische gemeinnützige Stiftungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG steuerbefreit sind.
Rz. 69
In Bezug auf die Unternehmensnachfolge durch eine gemeinnützige Stiftung ist zu beachten, dass diese – steuerlich betrachtet – stets wenigstens vier unterschiedliche Sphären in sich vereint, nämlich den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung, den grds. steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie den Zweckbetrieb. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang vor allem die Abgrenzung zwischen der Vermögensverwaltung und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, da die Einkünfte aus Letzterem auch bei gemeinnützigen Stiftungen regelmäßig steuerpflichtig sind.
Rz. 70
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass die Stiftung hier mit anderen Marktteilnehmern konkurriert. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist stets anzunehmen, wenn die Stiftung Trägerin eines gewerblichen Einzelunternehmens ist. Dasselbe gilt regelmäßig, wenn sie die Rolle des persönlichen haftenden Gesellschafters in einer Personengesellschaft einnimmt. Im Falle der Beteiligung an Kapitalgesellschaften und/oder als Kommanditistin ist die Abgrenzung einzelfallabhängig und orientiert sich in erster Linie an der Frage, ob und inwieweit die Stiftung rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hat, das Tagesgeschäft des Unternehmens zu beeinflussen.
Rz. 71
Soweit – z.B. im Hinblick auf eine Unternehmensbeteiligung – ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, besteht ein weiteres Risiko darin, dass dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Stiftung insgesamt das Gepräge geben kann. Die Folge hiervon ist, dass die Gemeinnützigkeit der Stiftung insgesamt entfällt und die Stiftung hierdurch ihren Charakter als gemeinnützige Stiftung verliert. Die Abgrenzung im Einzelnen ist aber nach wie vor schwierig.
Rz. 72
Außerdem haben gemeinnützige Stiftungen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung, der sich aus dem Prinzip der Unmittelbarkeit der Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke (§ 57 AO) ergibt, zu beachten. Das bedeutet, dass beispielsweise die Bildung von Rücklagen nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist, so z.B. wenn ohne die Ansammlung der Mittel die steuerbegünstigten Zwecke nicht nachhaltig erfüllt werden könnten (§ 58 Nr. 6 AO). Allerdings gestattet es § 58 Nr. 7 Buchst. a AO, jährlich "pauschal" bis zu einem Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus der Vermögensverwaltung in eine freie Rücklage einzustellen.