Dr. iur. Pierre Plottek, Dr. Christopher Riedel
Rz. 13
Neben den rechtsfähigen Stiftungen i.S.d. §§ 80 BGB kommen auch sog. unselbstständige Stiftungen als Gestaltungsinstrumente der Vermögensnachfolgeplanung in Betracht. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen eine eigene Rechtspersönlichkeit fehlt. Träger des Stiftungsvermögens ist hierbei in der Regel ein Treuhänder, bei dem es sich nicht notwendigerweise um eine juristische Person handeln muss. Vielmehr kommen – jedenfalls von Rechts wegen – auch natürliche Personen als Träger unselbstständiger Stiftungen in Betracht. Das Vermögen wird hierbei grundsätzlich durch Vertrag oder Verfügung von Todes wegen auf den Stiftungsträger bzw. Treuhänder übertragen. Insoweit kommen sowohl Treuhandvereinbarungen als auch Zuwendungen (Schenkungen, Vermächtnisse, Erbeinsetzung) unter Auflage in Frage. Prägendes Merkmal ist in allen Fällen, dass der "Stifter" den Zweck, dem das von ihm stammende Vermögen und dessen Erträge dienen sollen, sowie die Art und Weise, wie dieser Zweck verfolgt werden soll, minutiös vorgeben kann. Im Hinblick darauf, dass keine eigenständige Stiftungsorganisation benötigt wird und die unselbstständige Stiftung auch keiner staatlichen Anerkennung bedarf, sind die Hürden für die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung deutlich niedriger als bei der rechtsfähigen Stiftung. Dieses Gestaltungsmodell kann daher auch bei geringerem Vermögen durchaus interessant sein.
Rz. 14
Für die Verselbstständigung eines Unternehmens zum Zwecke der Sicherung seines zeitlich unbeschränkten Fortbestandes eignet sich die unselbstständige Stiftung weniger. In Betracht kommt sie bestenfalls dann, wenn als Stiftungstreuhänder keine natürliche Person gewählt wird. Im Übrigen rechtfertigt aber die Größe und Komplexität des Unternehmens im Allgemeinen die Errichtung einer selbstständigen Stiftung, zumal ein Stiftungstreuhänder mit den auf ihn im Zusammenhang mit der Verwaltung der unternehmerischen Beteiligung zukommenden Aufgaben nicht selten überfordert wäre.