Rz. 74

Unter der Voraussetzung, dass der Empfänger von Leistungen einer Familienstiftung nicht persönlich von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit ist (z.B. wegen Gemeinnützigkeit), unterliegen Zuwendungen einer Stiftung an Begünstigte als Einkünfte aus Kapitalvermögen (nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) der Einkommensteuer.[100] § 32d Abs. 1 EStG ist anzuwenden mit der Folge, dass auch diese Art von Einkünften der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer unterliegt.[101] Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 7a EStG ist Kapitalertragsteuer einzubehalten.[102] Der Steuerabzug hat in Hinblick auf die Einkommensteuer abgeltende Wirkung (§ 43 Abs. 5 EStG).[103]

Laufende bzw. widerkehrende Zuwendungen einer gemeinnützigen Stiftung an Begünstigte unterliegen, soweit sie außerhalb der gemeinnützigen Zwecke der Stiftung liegen, als sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 1 EStG in vollem Umfang der Einkommensteuer.[104] Das Teileinkünfteverfahren bzw. die Regelungen über die Abgeltungssteuer sind hier nicht anzuwenden. Ein Kapitalertragsteuereinbehalt ist nicht vorzunehmen.[105]

[100] BMF-Schreiben v. 27.6.2006, DStR 2006, 1227; Heuser/Frye, BB 2011, 983, 986; Schiffer, in: Schiffer, Stiftungen, § 8 Rn 36.
[101] Vgl. BFH, Urt. v. 3.11.2010 – I R 98/09, BB 2011, 930 m. Anm. Spanke/Müller.
[103] Heuser/Frye, BB 2011, 983, 987.
[104] Götz, NWB Fach 2, 7321, 7332.
[105] Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, Kapitel 8 Rn 24.

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