Rz. 23

Wie bereits eingangs erwähnt, ist das Teilungsversteigerungsverfahren geregelt in den §§ 180 ff. ZVG. Gemäß § 180 Abs. 1 ZVG sind die Vorschriften über die Vollstreckungsversteigerung (§§ 1145 ZVG) entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 180 ff. ZVG etwas anderes ergibt. Die Parteien werden mit Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet, während in der Vollstreckungsversteigerung die Parteien mit Gläubiger und Schuldner bezeichnet werden.

Um ein direktes Vollstreckungsverfahren handelt es sich bei der Teilungsversteigerung nicht, da gem. § 181 Abs. 1 ZVG ein vollstreckbarer Titel nicht erforderlich ist. Gleichwohl wird das Verfahren nach heute wohl herrschender Meinung als eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung angesehen, weil es letztendlich auch gegen den Willen der nicht betreibenden Gemeinschafter durchgeführt werden kann.[17]

Daher bejaht der BGH auch die Anwendung der Vollstreckungsschutzvorschrift des § 765a ZPO.[18]

Das Verfahren gliedert sich in folgende Verfahrensabschnitte auf:

I. Anordnungs- und Beitrittsverfahren
II. Wertermittlungsverfahren
III.

Versteigerungsverfahren

1. Terminsbestimmung
2. Terminsdurchführung
3. Zuschlagserteilung
IV. Verteilungsverfahren
V. Grundbuchanträge/Sonstiges
[17] Zur früher vertretenen Ansicht und heutigen Meinung vgl. Storz/Kiderlen, A 2.1 m.w.N.

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