Rz. 124

Wird im Termin ein Gebot nicht abgegeben oder sind evtl. abgegebene Gebote zurückgewiesen worden (z.B. das geringste Gebot wurde nicht erreicht, die verlangte Sicherheitsleistung wurde nicht erbracht) – liegt also kein konkretes Versteigerungsergebnis vor –, ist das Verfahren gem. § 77 Abs. 1 ZVG einstweilen einzustellen. Die Einstellung erfolgt für alle betreibenden Gemeinschafter und nicht nur für den ("Bestbetreibenden"), nach dem das geringste Gebot ausgerichtet worden ist (siehe oben Rdn 101 ff.). Ob es weitergeführt wird, hängt davon ab, ob einer der Betreibenden die Fortsetzung seines Verfahrens beantragt oder ein bisher nicht betreibender Gemeinschafter die Zulassung des Beitritts zum Verfahren erwirkt.

 

Rz. 125

Das eingestellte Einzelverfahren ist aufzuheben, wenn nicht binnen einer Frist von 6 Monaten von dem betreibenden Gemeinschafter die Fortsetzung beantragt wird. Darüber ist der Betreffende im Zusammenhang mit dem Einstellungsbeschluss zu belehren. Die Frist zur Stellung des Fortsetzungsantrages beginnt erst mit der Zustellung dieser Belehrung (vgl. oben Rdn 40 ff., 49 f.). Kommt es nach einer Einstellung gem. § 77 Abs. 1 ZVG im fortgesetzten Verfahren zu einem weiteren Termin und wiederholt sich das Ergebnis des ersten erfolglosen Termins, ist das Verfahren gem. § 77 Abs. 2 ZVG aufzuheben.

Eine Verfahrenseinstellung gem. § 77 Abs. 1 ZVG führt nicht zum Wegfall der 7/10 bzw. 5/10 Grenze der §§ 74a und 85a ZVG.[94]

Die Überleitung in ein Zwangsverwaltungsverfahren gem. § 77 Abs. 2 S. 2 ZVG ist in der Teilungsversteigerung nicht möglich (siehe Rdn 16).

 

Rz. 126

Achtung: § 77 Abs. 2 S. 1 ZVG setzt nicht voraus, dass sich die erfolglose Versteigerung im nächsten Termin wiederholt. Es können weitere Termine dazwischen liegen, die gem. §§ 85a Abs. 1, 74a Abs. 1 oder 33 ZVG beendet werden. Weiterhin muss es sich um den zweiten erfolglosen Termin desselben betreibenden Gemeinschafters handeln. Der gem. § 77 Abs. 2 S. 1 ZVG ausgeschiedene Gemeinschafter kann jederzeit wieder die Zulassung des Beitritts zu dem noch (für andere Gemeinschafter) laufenden Verfahren erwirken. Der danach folgende Termin ist für ihn wieder der erste im Sinne von § 77 Abs. 1 ZVG. Auf diese Art und Weise kann sich ein Verfahren nicht unwesentlich in die Länge ziehen.

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