Rz. 172

Mit der Verkündung (= Erlass) des Zuschlagsbeschlusses ist gem. §§ 89, 90 ZVG der Eigentumswechsel eingetreten. Da das Grundbuch aber in Abteilung I immer noch den bisherigen Eigentümer (in der Teilungsversteigerung die Bruchteils- oder Erbengemeinschaft) ausweist, ist es unrichtig. Das Gesetz nimmt diese Unrichtigkeit für eine gewisse Zeitspanne in Kauf, regelt aber auch, wann und wie die Grundbuchlage mit der materiellen Rechtslage in Übereinstimmung gebracht werden muss.

Die Grundbuchberichtigung erfolgt auf der Grundlage eines Ersuchens des Vollstreckungsgerichts (§ 130 ZVG, § 38 GBO).

Voraussetzungen für dieses Ersuchen sind:

a) die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses (§ 130 Abs. 1 S. 1 ZVG)
b) die Ausführung des Teilungsplans (§ 130 Abs. 1 S. 1 ZVG) z.B. durch Auszahlung/Hinterlegung bzw. Forderungsübertragung
c) Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen örtlichen Finanzamtes nach Zahlung der Grunderwerbsteuer bzw. beim Vorliegen von Befreiungstatbeständen (§ 23 GrEStG).
 

Rz. 173

Das Ersuchen ist gem. § 130 Abs. 1 S. 1 ZVG zu richten auf

1. Eintragung des Erstehers als neuen Eigentümer
2. Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks
3. Evtl. Löschung der gem. § 91 ZVG erloschenen Rechte
4. Gegebenenfalls Eintragung von Sicherungshypotheken gem. § 128 ZVG für die gegen den Ersteher übertragenen Forderungen der nach dem Teilungsplan Zuteilungsberechtigten (Gläubiger bzw. ehemalige Eigentümer) (Muster siehe Rdn 169).

Die Erledigung des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts hat gem. § 130 Abs. 3 ZVG auf jeden Fall Vorrang vor der Erledigung eines u.U. zeitlich vorher gestellten Eintragungsantrages des neuen Eigentümers (z.B. auf Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld). Nach Erledigung des Ersuchens durch das Grundbuchamt ist das Versteigerungsverfahren endgültig abgeschlossen.

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