Rz. 5

Diese ist im Einzelnen:

a)

Bruchteilsgemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB):

Jeder Teilnehmer kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

b)

Erbengemeinschaft (§ 2042 Abs. 1 BGB):

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, …

Auf die Größe des Bruchteils bzw. des Erbteils des Verlangenden kommt es dabei grundsätzlich nicht an. In bestimmten Fällen kann das Aufhebungsrecht und damit die Teilungsversteigerung ausgeschlossen bzw. aufgeschoben sein:

a) Vereinbarung der Bruchteilseigentümer (§ 751 Abs. 1 BGB);
b) Anordnung durch letztwillige Verfügung (§ 2044 BGB);
c) Die Teilungsversteigerung soll sich nur auf einen (immobilen) Nachlassgegenstand beziehen, wobei die Auseinandersetzung des Gesamtnachlasses bewusst nicht gewollt ist;
d) Aufschub der Auseinandersetzung gem. § 2043 BGB (bei noch ungeborenen Erben, noch ausstehender Adoptionsentscheidung);
e) Laufendes (und noch nicht abgeschlossenes) Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern (§§ 1970, 2045, 2061 BGB);
f) Soll lt. letztwilliger Verfügung des Erblassers die Auseinandersetzung durch den eingesetzten Testamentsvollstrecker vollzogen werden, können die Miterben die Teilungsversteigerung nicht selbst beantragen (das darf nur der Testamentsvollstrecker);
g) Teilungsanordnungen des Erblassers (§ 2048 BGB);[4]
h) Vereinbarung unter den Miteigentümern hinsichtlich einer anderen Art der Auseinandersetzung.

Das Vorliegen von Ausschluss- bzw. Beschränkungstatbeständen hat das Vollstreckungsgericht jedoch nicht von Amts wegen zu ermitteln.

Es handelt sich hierbei um materiell-rechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Gemeinschaft, die – soweit sie nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (vgl. § 1010 BGB) – durch den Einwendenden im Wege der (Drittwiderspruchs-)Klage analog § 771 ZPO zu verfolgen sind. Die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO bzw. die sofortige Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO sind nicht möglich. Das Prozessgericht – in dringenden Fällen das Vollstreckungsgericht – kann das Versteigerungsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung im Klageverfahren einstweilen einstellen (§ 771 Abs. 3, § 769 Abs. 1 und 2 ZPO).

Ob im Falle der Teilungsversteigerung eines (immobilen) Vermächtnisgegenstandes der Vermächtnisnehmer Klage aus § 771 ZPO erheben kann, ist bisher noch wenig in der Literatur behandelt.

 

Rz. 6

Die gegenseitigen Rechte des durch das Vermächtnis Beschwerten bzw. Berechtigten richten sich nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts. Sie stehen insbesondere unter dem Gebot von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Danach ist die Erbengemeinschaft als durch den Vermächtnisanspruch belastete Schuldnerin verpflichtet, die Leistung (= das Vermächtnis) so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Die durchgeführte Teilungsversteigerung birgt die Gefahr in sich, dass die Erbengemeinschaft die Vermächtnisverpflichtung nicht mehr erfüllen kann. Unabhängig von einem evtl. Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB muss dem Vermächtnisnehmer die Möglichkeit gegeben werden, den Rechtsverlust (Untergang des Eigentumsverschaffungsanspruchs) durch eine Klage gem. § 771 ZPO abzuwenden. Dies muss auch dann gelten, wenn der Vermächtnisnehmer gleichzeitig Miterbe ist.

Aus meiner Sicht hat der Vermächtnisnehmer, nachdem er die Annahme des Vermächtnisses gegenüber dem/den Erben erklärt hat (§ 2180 BGB), hinsichtlich des Vermächtnisgegenstandes ein die Veräußerung hinderndes Recht, das ihn auch berechtigt, Drittwiderspruchsklage zu erheben.

Im Verhältnis Vorerbe/Nacherbe ist der Teilungsversteigerungsantrag keine verbotene Verfügung im Sinne der §§ 2112, 2115 BGB.[5]

Die Vor- und Nacherbschaft setzt sich am Erlösüberschuss fort.

 

Rz. 7

Die mögliche Teilung einer Immobilie gem. § 752 BGB (Teilung in Natur) schließt die Teilungsversteigerung bei einer Bruchteilsgemeinschaft aus. Die genannte Vorschrift setzt aber enge Grenzen. Der gemeinschaftliche Gegenstand (bzw. gemeinschaftliche Gegenstände) muss ohne Wertverlust in gleichartige (gleichwertige), den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegbar sein. Diese gesetzliche Regelung dürfte, da an sie sehr hohe Anforderungen zu stellen sind, daher eher die Ausnahme und die Teilungsversteigerung eher die Regel darstellen.[6]

[5] Vgl. Stöber, Anm. 7.16 zu § 180 ZVG.
[6] Vgl. Bothe, § 1 Rn 32.

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