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§ 13 Testamentsvollstreckung / 1. Auseinandersetzungsplan

Thomas Littig
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Rz. 208

Aus § 2204 Abs. 2 BGB ergibt sich das Erfordernis der Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans durch den Testamentsvollstrecker, wobei die Art und Weise der Auseinandersetzung nach § 2204 Abs. 1 BGB mit der Maßgabe der §§ 2042 ff. BGB zu erfolgen hat.[376] Danach hat der Testamentsvollstrecker gem. § 2046 BGB zunächst die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB) zu ermitteln und zu bereinigen. Soweit dies erforderlich ist, hat er den Nachlass in Geld umzusetzen, um Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, § 2046 Abs. 3 BGB. Erst der verbleibende Überschuss ist dann gem. § 2047 Abs. 1 BGB unter den Erben im Verhältnis ihrer Erbteile zu verteilen (vgl. Muster Rdn 218).

 

Rz. 209

Dabei binden den Testamentsvollstrecker grundsätzlich Vereinbarungen der Erben über die Auseinandersetzung nicht, es sei denn, es handelt sich um eine Vereinbarung der Erben über die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen (§§ 2050 ff. BGB) oder über den Ausschluss der Auseinandersetzung.[377] Der Testamentsvollstrecker sollte jedoch nicht eine Auseinandersetzung gegen den Willen der Erben durchsetzen, ohne vorher eine Einigung versucht zu haben, um eine mögliche Haftung aus § 2219 BGB zu vermeiden. An Teilungsanordnungen des Erblassers ist der Testamentsvollstrecker allerdings gebunden.[378]

 

Rz. 210

Nach § 2204 Abs. 2 BGB hat der Testamentsvollstrecker die Erben vor Ausführung des Teilungsplans zu hören (vgl. Muster Rdn 219).[379] Die Genehmigung des Plans durch die Erben ist nicht erforderlich.[380] Der widersprechende Erbe kann aber gegen den Testamentsvollstrecker auf Feststellung der Unwirksamkeit des Teilungsplans (vgl. Muster Rdn 221) oder auf anderweitige Auseinandersetzung (vgl. Muster Rdn 222) klagen. Einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der vom Testamentsvollstreck...

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