Rz. 195
Nach § 20 ErbStG ist Steuerschuldner der Erbe als Erwerber. Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass lediglich bis zur Auseinandersetzung für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. In § 31 Abs. 5 ErbStG wird der Testamentsvollstrecker ausdrücklich als Verpflichteter (§ 149 AO) bezüglich der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufgeführt. Dabei setzt diese Verpflichtung nicht voraus, dass die Erben vom Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert wurden. Das Finanzamt kann jedoch nach § 31 Abs. 5 S. 2 AO die Mitunterzeichnung der Erbschaftsteuererklärung durch die Erben verlangen. Aufgrund § 14 ErbStG sind im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung Erwerbe der Erben innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todeszeitpunkt zu berücksichtigen, weswegen es sich für den Testamentsvollstrecker im Hinblick auf seine Haftung nach § 69 AO empfiehlt, von den Erben eindeutige und schriftliche Erklärungen über etwaige Schenkungen zu verlangen. Die Ausübung erbschaftsteuerlicher Wahlrechte steht dem Testamentsvollstrecker nicht zu. Auch bei einer Vermächtnisvollstreckung treffen den Testamentsvollstrecker die gleichen steuerlichen Rechte und Pflichten wie bei einer allgemeinen Testamentsvollstreckung, allerdings beschränkt auf den Vermächtnisgegenstand. In Bezug auf einen Vermächtnisnehmer tritt eine Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers jedoch nur ein, wenn der Testamentsvollstrecker über die bloße Erfüllung des Vermächtnisses hinaus weitere Befugnisse hinsichtlich des vermachten Gegenstands hat, sich die Testamentsvollstreckung also auch auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht, und das Finanzamt von dem Testamentsvollstrecker auch die Abgabe der Erklärung verlangt. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen für das Vermächtnis Dauervollstreckung entsprechend §§ 2209, 2210 BGB angeordnet wurde. Ob den Testamentsvollstrecker auch in Bezug auf die Erbschaftsteuer für den Vermächtnisnehmer eine Haftung trifft, ist nicht ganz eindeutig. Die wohl h.M. geht davon aus, dass sich nach § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG nur eine Verpflichtung für die Abgabe von Steuererklärungen für die Erben ergibt (abgesehen von Ausnahmen wie Dauertestamentsvollstreckung über das Vermächtnis etc.), nicht aber für den Vermächtnisnehmer. Nachdem jedoch nach § 20 Abs. 3 ErbStG der Nachlass bis zur Auseinandersetzung für die am Erbfall Beteiligten haftet, kann sich zumindest bei schuldhaften Verhalten des Testamentsvollstreckers eine entsprechende Haftung ergeben.
Rz. 196
Der Erbschaftsteuerbescheid ist dem Testamentsvollstrecker gegenüber bekannt zu geben (§ 32 Abs. 1 ErbStG), wobei er lediglich Adressat der Bekanntmachung, nicht aber des Steuerbescheids ist, da Steuerschuldner weiterhin der Erbe als Erwerber nach § 20 ErbStG ist. Nach § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG hat der Testamentsvollstrecker lediglich für die Bezahlung der Erbschaftsteuer Sorge zu tragen. Verletzt er allerdings diese Pflicht, so haftet er unter den Voraussetzungen der § 69 i.V.m. § 34 Abs. 3 AO und wird vom Finanzamt durch Haftungsbescheid (§ 191 AO) in Anspruch genommen.
Rz. 197
Rechtsbehelfsbefugt gegen den Erbschaftsteuerbescheid ist lediglich der Erbe, nicht jedoch der Testamentsvollstrecker, auch wenn er Adressat der Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids ist. Er ist dabei auch vor dem Hintergrund der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2216 BGB nicht berechtigt, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit der Einlegung eines Einspruchs zu beauftragen, wenn keine Zweifel an der Berechtigung von Erbschaftsteuerbescheiden bestehen. Richtet sich der Bescheid allerdings gegen den Testamentsvollstrecker selbst, z.B. mit der Aufforderung zur Zahlung der Erbschaftsteuer oder als Haftungsschuldner, steht auch nur ihm das Recht zur Rechtsmitteleinlegung zu. In jedem Fall dauert das Amt des Testamentsvollstreckers bis zur abschließenden Klärung der erbschaftsteuerlichen Fragen fort, unabhängig davon, ob er zur Einspruchseinlegung bevollmächtigt ist.
Rz. 198
Erstattungsansprüche aufgrund überzahlter Erbschaftsteuer gegen das Finanzamt stehen zwar den Erben als Inhaber zu, verfügungsberechtigt und damit empfangszuständig ist allerdings der Testamentsvollstrecker, soweit die Erbschaftsteuer aus dem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Vermögen bezahlt wurde.