Rz. 275
Neben der Regelvergütung oder auch Abwicklungsvergütung, welche als einmalig zu zahlende Vergütung i.S.d. § 2221 BGB für die normal verlaufende Abwicklungsvollstreckung vorgesehen ist, werden regelmäßig von Literatur und Rechtsprechung auch Sondergebührentatbestände zuerkannt, wenn besondere Umstände, wie z.B. Dauer der Verwaltung oder besondere Arbeitsintensität bei Konstituierung des Nachlasses, vorliegen. Allerdings ist in der Praxis unklar, in welchem Verhältnis die Gebührenarten zueinander stehen und welche Wechselwirkung sie zueinander haben. In jedem Fall muss jedoch bei der Aufspaltung der Gesamtvergütung in mehrere Gebühren die Angemessenheit der Gesamtvergütung gewahrt bleiben.
a) Regelvergütung
Rz. 276
Die Regelvergütung bzw. Abwicklungsvergütung wird auch als Vollstreckungsgebühr bezeichnet. Wenn dem Testamentsvollstrecker eine Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung obliegt (§§ 2203, 2004 BGB), sieht § 2221 BGB auch bei unterschiedlichem Umfang eine einmalig zu zahlende Vergütung vor, die sich mangels fehlender Erblasserbestimmung als Prozentsatz (zu den verschiedenen Tabellen siehe Rdn 280 ff.) vom Bruttonachlass errechnet. Eine zusätzliche Konstituierungsgebühr oder Auseinandersetzungsgebühr fällt daneben nur in Ausnahmefällen an. Besonderen Schwierigkeiten bei der Aufstellung und Ausführung des Teilungsplans ist durch Erhöhung der Normalvergütung Rechnung zu tragen.
b) Konstituierungsgebühr
Rz. 277
Es handelt sich um eine Art Grund- oder Kerngebühr zur Abgeltung der Arbeit des Testamentsvollstreckers zu Beginn seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ermittlung und Inbesitznahme des Nachlasses (§ 2205 BGB), der Aufstellung und Mitteilung des Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB) und der Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten. Eine Konstituierungsgebühr kann der Testamentsvollstrecker verlangen, wenn dies mit den Erben vereinbart ist. Im Übrigen ist ungeklärt, ob diese Gebühr neben der normalen Regelgebühr verlangt werden kann, da das Gesetz in § 2221 BGB von einer einheitlichen Vergütung ausgeht. Letztlich wird man vom Anfall einer solchen Gebühr auszugehen haben, wenn einzelne Aufgaben im Vergleich zum Normalfall eigenes Gewicht haben und nicht nur jeweils kurze Durchgangsstadien bis zur Auseinandersetzung sind und der Testamentsvollstrecker während der Konstituierung des Nachlasses eine besonders arbeitsreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben musste.
c) Verwaltungsgebühr
Rz. 278
Eine zusätzliche periodische Verwaltungsgebühr, die jährlich berechnet wird, kommt dann in Betracht, wenn sich an die Konstituierung eine längere Verwaltung anschließt oder wenn die Verwaltung eine besonders umfangreiche oder zeitraubende Tätigkeit erfordert, ebenso in den Fällen der angeordneten Verwaltungs- oder Dauervollstreckung nach § 2209 BGB.
d) Auseinandersetzungsgebühr
Rz. 279
Eine Auseinandersetzungsgebühr als zusätzliche Gebühr ist umstritten. Der Anfall einer solchen Gebühr hängt wohl davon ab, inwieweit eine Auseinandersetzung erst nach längerer Verwaltungstätigkeit erfolgt und die im Rahmen der Konstituierung gefundenen Ergebnisse nicht mehr aktuell und damit für den Testamentsvollstrecker nicht mehr verwertbar sind.