Rz. 125
Aus § 2218 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB ergeben sich folgende drei Informationspflichten:
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die Benachrichtigungspflicht, |
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die Auskunftspflicht, |
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die Rechenschaftspflicht. |
a) Benachrichtigungspflicht
Rz. 126
Nach dem Auftragsrecht hat der Beauftragte dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, wobei sich aus der Natur der Sache ergibt, dass einer solchen Informationspflicht unaufgefordert nachgekommen werden muss, da der Auftraggeber oft über die Vornahme bestimmter Handlungen durch den Beauftragten gar keine Kenntnis hat. Eine solche Benachrichtigungspflicht trifft auch den Testamentsvollstrecker. Maßgebend dafür, wann eine Benachrichtigungspflicht besteht, ist die objektive Lage eines einzelnen Geschäfts, die einem umsichtigen und objektiven Testamentsvollstrecker gebietet, den Erben zu benachrichtigen, völlig unabhängig von dessen Informationsverlangen.
Rz. 127
Ein besonnener Testamentsvollstrecker wird ungeachtet der fehlenden Weisungsgebundenheit den Erben über wichtige Verfahrensabschnitte und Ergebnisse der Testamentsvollstreckung kontinuierlich unterrichten, um auch hierdurch eine möglichst konfliktfreie Abwicklung zu gewährleisten (vgl. Muster Rdn 153). Dies wird auch daran deutlich, dass mit der Benachrichtigung des Erben regelmäßig auch dessen Anhörung verbunden ist, und durch die dem Erben gegebene Möglichkeit der Gegenvorstellung, dessen Ansichten bei der Entscheidung des Testamentsvollstreckers bzgl. bestimmter Handlungen berücksichtigt werden können. In der Zusammenfassung ergeben sich daher folgende Inhalte und Zielsetzungen:
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Abstimmung bei Risikogeschäften, |
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Abstimmung bei Eingehung von Verbindlichkeiten (§ 2206 BGB), |
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Schutz des Testamentsvollstreckers vor Schadensersatzansprüchen gem. § 2219 BGB. |
Rz. 128
Im Gegensatz zur Auskunfts-/Rechenschaftsverpflichtung (vgl. Rdn 129, 136) besteht kein klagbarer Anspruch auf Information im obigen Sinne durch den Testamentsvollstrecker.
b) Auskunftspflicht
Rz. 129
Die Auskunftspflicht nach § 2218 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB umfasst die Auskunft über den Stand der Verwaltung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (§ 260 Abs. 1 BGB) sowie auf bevorstehende Geschäfte durch den Testamentsvollstrecker. Im Gegensatz zur unaufgefordert vorzunehmenden Benachrichtigung setzt die Erteilung der Auskunft ein Verlangen des Erben voraus (vgl. Muster Rdn 155), wobei Zeitpunkt und Umfang der Auskunftsleistung durch das Verlangen des Erben bestimmt werden. Es kann sich dabei um die Beantwortung einzelner Fragen handeln oder um die Abgabe eines Gesamtberichts. Die Auskunftsverpflichtung besteht gegenüber dem einzelnen Miterben, welcher die Erfüllung jedoch nur derart geltend machen kann, dass die Leistung an alle Miterben erfolgt. Eingeschränkt ist dieses Recht des jederzeitigen Auskunftsverlangens dadurch, dass dieses nicht schikanös bzw. missbräuchlich ist, und unterliegt daher dem allgemeinen Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Dabei unterliegen die Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker gem. § 2218 BGB, für die auf auftragsrechtliche Vorschriften verwiesen wird, nicht als erbrechtliche Ansprüche i.S.v. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist, sondern der Regelverjährung nach § 195 BGB.
Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB hat der Testamentsvollstrecker auf Verlangen des Erben die von ihm erteilte Auskunft auch an Eides statt zu versichern.
Rz. 130
Soweit sich das Auskunftsverlangen nicht auf die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses erstreckt – hier ergibt sich das Schriftformerfordernis bereits aus § 260 Abs. 1 BGB –, wird man für die Auskunftserteilung wohl nicht die Schriftform für zwingend erforderlich halten. Wie gegen jeden Auskunftsverpflichteten kann der Anspruch auf Auskunft gegen den Testamentsvollstrecker im Klagewege (vgl. Muster Rdn 156) durchgesetzt werden, wobei im Wege der Stufenklage der Anspruch auf Auskunftserteilung (1. Stufe) mit dem Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (2. Stufe) verbunden wird. Die Zwangsvollstreckung bzgl. des Anspruchs auf Auskunft erfolgt dabei als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO, also durch Anordnung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, bzgl. des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 Abs. 2 ZPO.
Rz. 131
Schwierigkeiten bei der klageweisen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs können insbesondere dann auftreten, wenn durch den Testamentsvollstrecker nur lückenhaft Auskunft erteilt wurde. Nach § 259 Abs. 2 BGB besteht lediglich die Möglichkeit der Geltendmachu...