Rz. 38
Im Testamentsvollstreckerzeugnis sind anzugeben:
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der Name des Erblassers, |
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der Name des Testamentsvollstreckers, bei mehreren Testamentsvollstreckern die Namen aller, |
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die Beschränkungen des Testamentsvollstreckers in der Verwaltung des Nachlasses, § 354 Abs. 2 FamFG. |
Rz. 39
Es sind also alle vom Erblasser angeordneten Abweichungen von der Regelbefugnis der üblichen Abwicklungsvollstreckung anzugeben, soweit sie für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten bedeutsam sind. Der Zusatz in einem Testamentsvollstreckerzeugnis "Der Erblasser hat angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung beschränkt ist auf die Abwicklung des Nachlasses." ist dabei nicht möglich und begründet die Unrichtigkeit des Zeugnisses i.S.d. § 2361 Abs. 1 BGB. Das Gesetz nennt in § 354 Abs. 2 FamFG zwar nur zwei Sonderfälle, welche im Testamentsvollstreckerzeugnis zu erwähnen sind, jedoch sind sämtliche von der gesetzlichen Normalregelung möglichen Abweichungen (§§ 2207–2210, 2222–2224 Abs. 1 BGB) anzugeben. Hierunter fallen alle Beschränkungen hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses oder der Freistellung beim Eingehen von Verbindlichkeiten, § 2207 BGB, Übertragung der Verwaltung als selbstständige Aufgabe, Verwaltungs- oder Dauervollstreckung gem. § 2209 BGB, die besondere Anordnung für die Dauer dieser Verwaltungsbefugnis und die Regelung der Befugnisse mehrerer Testamentsvollstrecker, sofern sie von der Bestimmung des § 2224 BGB abweichen. Nach einer früher vertretenen Ansicht wäre dagegen eine Befreiung des Testamentsvollstreckers von dem Verbot des § 181 BGB nicht als Erweiterung seiner Verfügungsbefugnis in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen. Nach zwischenzeitlich vertretener Auffassung sind im Testamentsvollstreckerzeugnis nicht nur Beschränkungen, sondern auch Erweiterungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers anzugeben, sofern sie für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind und sich nicht in bloßen Verwaltungsanordnungen für das Innenverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben erschöpfen. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Testamentsvollstreckerzeugnisses, dem Testamentsvollstrecker den Nachweis seiner Kompetenzen im Rechtsverkehr zu ermöglichen. Im Zeugnis eingetragene Erweiterungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers nehmen auch an der Vermutungswirkung des Zeugnisses teil. Nach diesen Kriterien ist auch die Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben.
Ebenfalls ist eine nur beaufsichtigende Testamentsvollstreckung nicht im Erbschein zu vermerken. Anzugeben sind auch gegenständliche Beschränkungen bzw., soweit sich die Testamentsvollstreckung nur auf einen Bruchteil des Nachlasses bezieht, der betroffene Miterbe. Ferner ist aufzuführen der besondere Aufgabenkreis im Fall der Nacherbenvollstreckung nach § 2222 BGB oder im Fall der Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB. Nur im Innenverhältnis, also nicht gegenüber Dritten wirkende Verwaltungsanordnungen sind nicht aufzunehmen.
Rz. 40
Man unterscheidet weiterhin verschiedene Arten von Zeugnissen, nämlich
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das normale Testamentsvollstreckerzeugnis, wenn nur ein Testamentsvollstrecker vorhanden ist; |
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das Mitvollstreckerzeugnis als gemeinschaftliches Zeugnis für mehrere Testamentsvollstrecker; |
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das Mitvollstreckerzeugnis als Teilvollstreckerzeugnis (sog. Sonderzeugnis), in welchem jedoch die Beschränkung der Rechtsstellung durch die Anordnung der Mitvollstreckung einzutragen ist; |
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das gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckerzeugnis, wenn der Erbfolge fremdes Recht zugrunde liegt. |