Rz. 55

Die Löschung erfolgt gem. §§ 84 ff. GBO, wenn der Testamentsvollstreckervermerk gegenstandslos geworden ist, also die Testamentsvollstreckung nicht oder nicht mehr besteht bzw. wenn das Grundstück nicht mehr der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt, bspw. durch Freigabe nach § 2217 BGB. Es bedarf dann eines Nachweises der nicht mehr bestehenden Testamentsvollstreckung, also eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk bzw. – im Falle der Freigabe nach § 2217 BGB – der Löschungsbewilligung durch den Testamentsvollstrecker.[138] Bei Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Aufgabenerledigung ist der Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung dem Grundbuchamt gegenüber regelmäßig in der Form des § 29 GBO zu erbringen.[139] Bei Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks ist das Grundbuchamt durch die Erteilung eines die Testamentsvollstreckung ausweisenden Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses seitens des Nachlassgerichts nicht gehindert, die Beendigung der Testamentsvollstreckung festzustellen.[140] Dies gilt auch für die Prüfung der Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers bei der Verwaltungsvollstreckung, wenn dies nicht aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis hervorgeht.[141] Der Testamentsvollstreckervermerk ist gleichwohl nicht zu löschen, wenn das Grundstück in Vollzug des Teilungsplans auf einen Miterben übertragen wird, durch letztwillige Verfügung jedoch die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nach Erledigung der dem Testamentsvollstrecker sonst zugewiesenen Aufgaben an dem Erbteil dieses Erben angeordnet ist.[142]

[138] Bengel/Reimann, § 2 Rn 335.
[140] OLG München ZEV 2006, 173; a.A. OLG Frankfurt MittBayNot 2007, 511, wonach das Gericht im Grundbuchverfahren zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks einen Nachweis in Form des § 29 GBO fordert, dass der Grundbesitz aus dem Nachlass ausgeschieden ist oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist.
[142] OLG Hamm ZEV 2003, 34 (Ls); FGPrax 2002, 194.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?