Rz. 180
Aus § 2213 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden kann (vgl. Muster Rdn 187). Wegen § 748 Abs. 1 ZPO ist zur Vollstreckung in den Nachlass während der Dauer der Testamentsvollstreckung allerdings ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich. Im Falle eines Urteils nur gegen die Erben ist zur Zwangsvollstreckung in den der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegenden Nachlass ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich, § 2213 Abs. 3 BGB, § 748 Abs. 2 ZPO (vgl. Muster Rdn 188). Ein Passivprozess i.S.d. § 2213 BGB ist dabei jeder Streit, gleichgültig vor welcher Gerichtsbarkeit und in welcher Verfahrensart, in welchem eine Leistung aus dem Nachlass oder die Feststellung einer Nachlassverbindlichkeit beansprucht wird. Wie sich aus § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB ergibt, bezieht sich dies allerdings nicht auf Pflichtteilsansprüche. Diese sind gegen die Erben geltend zu machen, und zwar einschließlich des Anspruchs auf Auskunft. Für die Vollstreckung von Pflichtteilsansprüchen in den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass bedarf es dann eines Duldungstitels gegen den Testamentsvollstrecker, § 748 Abs. 3 ZPO.
Rz. 181
Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker persönlich, also bspw. auf Schadensersatz nach § 2219 BGB oder Herausgabe, fallen ebenso wenig unter den Anwendungsbereich des § 2213 BGB wie Klagen im Hinblick auf die Wirksamkeit seiner Ernennung oder seine Befugnis zur Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes.
Rz. 182
Während nach § 1859 BGB eine Passivlegitimation des Erben bis zur Annahme der Erbschaft ausscheidet, kann eine Klage gegen den Testamentsvollstrecker bereits vor Annahme der Erbschaft durch den Erben erhoben werden, allerdings erst nach Annahme des Amtes nach §§ 2202 Abs. 1, 2213 Abs. 2 BGB.
Rz. 183
Nach § 327 Abs. 2 ZPO gilt auch im Passivprozess, dass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil auch gegen den Erben wirkt. Andererseits wirkt ein nur gegen den Erben ergangenes ungünstiges Urteil nicht gegen den Testamentsvollstrecker. Hat der Erbe allerdings eine günstige Entscheidung erstritten, kann sich auch der Testamentsvollstrecker darauf berufen.
Rz. 184
Neben den oben bereits im Einzelnen angesprochenen Fragen der Zwangsvollstreckung in den Nachlass ist noch auszuführen, dass aus einem lediglich gegen den Testamentsvollstrecker ergangenen Urteil die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Erben nach §§ 728 Abs. 2, 727 ZPO beantragt werden kann, und zwar schon vor Beendigung der Testamentsvollstreckung (§ 728 Abs. 2 S. 2 ZPO). Ein gegen den Erblasser ergangenes Urteil kann nach § 749 ZPO umgeschrieben werden (vgl. Muster Rdn 190), wobei bei bereits gegen den Erblasser begonnener Zwangsvollstreckung (§ 779 Abs. 1 ZPO) eine neue Vollstreckungsklausel gegen den Testamentsvollstrecker nicht zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.